Jobcenter bleibt auf Kosten für Betreuung im Frauenhaus sitzen

Das Jobcenter Heilbronn übernahm für eine Frau die Kosten der Unterbringung und Betreuung in einem Frauenhaus. Die Kosten der Betreuung wurden dem Jobcenter durch den Landkreis nicht erstattet. Auch die Klage dagegen blieb erfolglos. Der Grund: Das Frauenhaus war zu teuer!

Die 1955 geborene, mittellose Frau lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der Frau knapp 3.500 EUR und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000 EUR.

Jobcenter hatte keinen Vertrag mit dem Betreiber des Frauenhauses

Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100 EUR sei weit überhöht - der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40 EUR täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards.

Jobcenter trug Kosten für Eingliederung in das Erwerbsleben

Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Zwar sei der Landkreis Freudenstadt als „Herkunftskommune“ der Frau grds. verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien.

Jobcenter muss Vereinbarung mit Frauenhaus schließen

Der Beklagte sei zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u. a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.

SG Heilbronn, Urteil v. 23. 4.2014, S 11 AS 1626/12, nicht rechtskräftig

SG Heilbronn
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