Keine Grundsicherung bei Verschweigen von Einkünften
Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Jobcenter die Weitergewährung von Grundsicherung ab. Das Jobcenter bezog sich bei der Leistungsablehnung auf ein früheres Klageverfahren, in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der "unklaren" wirtschaftlichen Verhältnisse des Hartz IV-Empfängers abgelehnt wurde.
Im damaligen Verfahren hatte der Hartz-IV-Empfänger zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zwar Kontoauszüge vorgelegt, die zahlreiche Abbuchungen dokumentierten, z. B. für Pay-TV, Handy- und Internetkosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 EUR und Versicherungen. Die Barabhebungen oder Lastschriften für seine Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten jedoch über 2 Jahre vollständig. Daraus schloss das LSG, dass der Antragsteller weitere bisher verschwiegene Einnahmen haben müsse.
Bedürftigkeit des Hartz IV-Antragstellers fraglich
Das Jobcenter bezog sich bei der Ablehnung der Grundsicherungsleistung für den neuen Bewilligungsabschnitt auf "nicht nachvollziehbare" wirtschaftliche Verhältnisse. Und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gab dem Jobcenter im Eilverfahren (Beschluss v. 05.08.2013, L 2 AS 546/13 B ER) Recht. Der Antragsteller (Hartz IV) sei nicht bereit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Es sei unklar, warum offensichtlich zuvor vorhandene Einnahmequellen, die der Antragsteller dem Grunde nach bestätigte, nun nicht mehr „sprudeln“ sollten. In einem solchen Fall bestünden erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit - eine der wichtigen Voraussetzungen für einen Hartz IV-Leistungsanspruch.
Lebensstil passt nicht zur Bedürftigkeit
Der Antragsteller behauptete den Wegfall der zuvor von ihm verschwiegenen Einnahmen: Dies sei der Grund, warum er Miet- und Stromschulden hätte. Doch allein das Auflaufenlassen von Kosten beweise den von ihm behaupteten Einnahmewegfall nicht, so das LSG. Vielmehr sei anzunehmen, dass keine Bedürftigkeit besteht. Denn der Antragsteller habe seinen Lebensstil (zu große und teure Wohnung, Handy und Internet mit sehr kostenintensiven Verträgen, PayTV, Unfallversicherung) nicht geändert und den angeblich weggefallenen Einnahmen angepasst. Schlussfolgerung des LSG: Es bestehe keine Bedürftigkeit.
Seitenhieb des LSG: Der Antragsteller lebt von einer Mahlzeit pro Tag?!
Dem LSG erschien es nicht nachvollziehbar, wie "genügsam" der Antragsteller offensichtlich ist. Denn Familie und Freunde versorgen ihn mit - lediglich - einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen. Allerdings sprächen sie sich hierzu nicht ab. Daher die offene Frage: Wie könne eine lückenlose Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden?
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