Jobcenter dürfen Strombonus beim Leistungsanspruch berücksichtigen
Jobcenter dürfen die Wechselprämie eines Stromanbieters beim Arbeitslosengeld II berücksichtigen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel von 14.10.2020 hervor. Mit dem Sofortbonus erziele man Einkommen, das zu berücksichtigen sei, entschieden die Richter in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. Denn die einmalige Wechselprämie werde unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt und sei in der Verwendung nicht gebunden. Damit sei die Sachlage anders als bei der Rückzahlung von Stromkosten, die nicht als Einkommen berücksichtigt werde.
Leistungskürzung aufgrund Sofortbonus des Stromanbieters
In dem Fall aus dem Märkischen Kreis hatte ein Paar geklagt, das einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro bekommen hatte. Das Jobcenter hatte daraufhin die Leistungen um 91 Euro gekürzt. Die Kläger hatten argumentiert, es handele sich um Einsparungen beim Regelbedarf Haushaltsenergie. Es mache keinen Unterschied, ob am Ende eines Bezugszeitraums ein Guthaben erstattet oder im Vorhinein ein Sofortbonus gezahlt werde.
Hinweis: BSG, Urteil v. 14.10.2020, B 4 AS 14/20 R
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