
Behörden müssen sich, laut einem Gerichtsurteil, bei der Festlegung der Wohnkosten für Hartz IV-Empfänger viele Informationen zum Mietwohnungsmarkt einholen.
Ein einfacher Mietspiegel, der nur bestehende Verträge und keine teureren Wohnungsangebote berücksichtige, reiche dafür nicht aus. Dies teilte das Hessische Landessozialgericht am 3.4.2013 in Darmstadt mit.
Um zu berechnen, welcher Betrag einem Hartz-IV-Empfänger zustehe, müssten die tatsächlichen Mietpreise angemessener Wohnungen vorliegen, urteilten die Richter (L 7 SO 43/10).
Schlagworte zum Thema: Hartz IV, Wohnkosten
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