Bestattungskosten: Muss das Sozialamt Grabstein bezahlen?

Der Maßstab für die Festsetzung erforderlicher Beerdigungskosten durch das städtische Sozialamt ist eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung. Hierzu kann auch die Kostenübernahme für einen Grabstein zählen. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Klägerin auch die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 Euro und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in dieser Höhe bei.

Sozialamt lehnt Kostenerstattung für Grabstein ab

Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100,00 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300,00 Euro erworben werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

SG: Zu den Bestattungskosten gehört auch ein einfacher Grabstein

Das Sozialgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 Euro zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.

Maßstab für die Beerdigungskosten

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 Euro. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.

Hinweis: SG Mainz, Urteil v. 26.6.2018, S 11 SO 33/15

SG Mainz
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