Wochenfrist beim Krankengeld richtig berechnen

Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden. Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Wichtig ist, dass die Wochenfrist richtig berechnet wird.

Ein Krankenversicherter war arbeitsunfähig. Die Krankenkasse bewilligte zunächst Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Krankenkasse an, dass der Krankengeldanspruch ruhe. Denn eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe die Folge-AU direkt nach Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Ruhen des Krankengeldanspruchs

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. 

Krankenkasse berechnete Wochenfrist falsch

Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingegangen. Denn die Krankenkasse habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.1.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.1.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.1.2019 geendet. Am 18.1.2019 habe die Krankenkasse den Eingang der Folge-AU vermerkt.
 

Hinweis: SG Düsseldorf, Urteil v. 7.10.2019, S 9 KR 589/19
 

SG Düsseldorf
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