Golfer-Ellenbogen als Berufskrankheit?

Das Schneiden von Reben kann bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) verursachen. Das Hessische Landessozialgericht hatte zu entscheiden, ob diese Erkrankung als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen ist.

Eine 59-jährige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis schnitt für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere. Sie erlitt Beschwerden im rechten Arm, die sie auf diese Tätigkeit zurückführte. 

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Berufskrankheit ab 

Die von ihr daraufhin beantragte Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Das Krankheitsbild sei nicht eindeutig und der Rebschnitt nicht ursächlich für die Armbeschwerden.

Golfer-Ellenbogen nicht nachgewiesen

Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenks (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia) gehöre zwar zu den als Berufskrankheit nach der Nr. 2101 geschützten Krankheitsbildern. Auch würden beim Einsatz im Rebschnitt durchaus biomechanisch relevante Bewegungsabläufe anfallen, die das Krankheitsbild einer Epicondylitis humeri ulnaris (sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken könnten.

Ob die konkrete Belastung der Versicherten von insgesamt nur wenigen Wochen im Hinblick auf deren Intensität geeignet gewesen sei, diese Erkrankung zu verursachen, könne im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn jedenfalls sei das Krankheitsbild der Versicherten nicht im Vollbeweis gesichert. 

Anerkennung als Berufskrankheit nur bei Nachweis dieser Erkrankung

Der medizinische Sachverständige habe keine belastbaren Hinweise für Veränderungen am ellenseitigen Epicondylus feststellen können. Die Schmerzangaben der Versicherten seien eher diffus. Zudem ließen sich die Beschwerden auch durch andere Erkrankungen der Versicherten - Karpaltunnelsyndrom und Einschränkungen der Halswirbelsäule - erklären. Diese Erkrankungen würden ähnliche Symptome aufweisen wie ein Golfer-Ellenbogen und müssten daher bei der Prüfung der Berufskrankheit nach der Nr. 2101 als Differentialdiagnose ausgeschlossen werden.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 26.1.2019, L 3 U 90/15

Hessisches LSG
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