Wer nicht weiß, was für eine Stelle üblicherweise gezahlt wird, ist im Nachteil: Der Richtliniengeber sieht in fehlenden Gehaltsinformationen eine Asymmetrie, die die Verhandlungsmacht von Bewerbern schwächt. Die Richtlinie greift daher partiell auch für Bewerber. (Zukünftige) Arbeitgeber müssen Bewerbern künftig frühzeitig und proaktiv das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne sowie (etwaige) einschlägige Tarifregelungen mitteilen – beispielsweise in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Unzulässig ist nunmehr auch explizit die Frage nach dem bisherigen Gehalt im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen.
Bei diesen Pflichten hat der nationale Gesetzgeber kaum Gestaltungsspielraum. Für Unternehmen bedeutet dies, ihre Recruiting-Prozesse bereits jetzt kritisch zu prüfen. Wer sensible Gehaltsinformationen nicht öffentlich machen möchte, kann stattdessen ein internes Verfahren etablieren, das Bewerbern die nötigen Angaben spätes...
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