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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 3 Erschwerniszuschläge

Jutta Schwerdle
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3.1 Vorbemerkung

Insbesondere im Bereich der Arbeitertarifverträge gibt es im öffentlichen Dienst eine kaum noch zu überschauende Vielzahl von Erschwerniszuschlägen, die zumeist in bezirkstariflichen Regelungen enthalten sind. Ziel der Tarifvertragsparteien bei Erlass des TVöD war es, die Zahl der Erschwerniszuschläge zu vermindern und einheitliche Regelungen zu schaffen. Die Zahlung der Erschwerniszuschläge soll auf "außergewöhnliche Erschwernisse" begrenzt und dadurch für die Arbeitgeber auch eine Kosteneinsparung erzielt werden.[1]

§ 19 TVöD enthält Grundsätze zu den Erschwerniszuschlägen. Die Einzelheiten werden im Bereich der VKA landesbezirklich und für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Tarifverträge gelten aufgrund der Übergangsvorschriften die bis 30.9.2005 bestehenden Tarifregelungen weiter (näher hierzu unten Ziffer 3.3).

[1] Vgl. auch Dassau/Langenbrinck, TVöD, Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht.

3.2 Die Regelung im TVöD

3.2.1 Die Grundsätze des § 19 TVöD

 
Wichtig

Nach § 19 Abs. 1 TVöD werden Erschwerniszuschläge nur noch gezahlt für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

Für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, werden Erschwerniszuschläge nicht mehr gezahlt.

"Außergewöhnliche Erschwernisse" im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich nach der tariflichen Definition in § 19 Abs. 2 TVöD grundsätzlich nur bei Arbeiten

  1. mit besonderer Gefährdung
  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung
  3. mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelästigung
  4. mit besonders starker Strahlenexposition oder
  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

Soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird, besteht kein Ans...

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