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Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Jutta Schwerdle
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1 Einleitung

Der Beschäftigte erhält für Überstunden und für Arbeit zu ungünstigen Zeiten neben seinem Entgelt Zeitzuschläge (§§ 7, 8 TV-L).

§ 8 TV-L – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit – regelt des Weiteren die Wechselschicht- und Schichtzulagen (Einzelheiten hierzu sind im Beitrag "Zulagen" dargestellt) sowie die zusätzlichen Entgelte für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (näher unten Ziffer 4 und Ziffer 5).

Die Bestimmungen zu den Erschwerniszuschläge sind in § 19 TV-L enthalten (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 3).

2 Zeitzuschläge nach § 8 TV-L

2.1 Vorbemerkung und Überblick über die Zeitzuschläge

Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.

Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD§ 6 Abs. 5 TV-L. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten. Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.

Die in den bis 31.10.2006 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkrafttreten des TV-L eine gewisse Vereinfachung erfahren:

  • Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
  • Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
  • Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
  • Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der die...

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