Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Tarifeinigung vom 25.10.2020 in den TVöD eingefügten § 18a haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnet, auf der Grundlage einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung das Leistungsentgeltvolumen für die leistungsorientierte Bezahlung ganz oder teilweise für andere Leistungen (z. B. Kita-Zuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse für den ÖPNV und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung) zu verwenden.
4.2.2.2.1 Geltungsbereich
Das in § 18a TVöD regelte Entgelt-Anreizsystem stellt bereits vom Wortlaut her ausschließlich eine "Alternative" zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD dar. Letzteres ist Gegenstand der durchgeschriebenen Fassungen für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V), der Krankenhäuser (TVöD-K), der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), der Flughäfen (TVöD-F) und der Entsorgung (TVöD-E). Dementsprechend greift die Regelung des § 18a TVöD auch nur für die Beschäftigten, für die eine der vorgenannten durchgeschriebenen Fassungen zur Anwendung kommt.
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich der Sparkassen (TVöD-S) fallen, sind die bisherigen Regelungen (§§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S) nicht um ein alternatives Entgeltanreiz-System ergänzt worden. Für den Bereich des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifrunde 2025 durch Einfügung eines neuen § 6a TV-V im TV-V eine Öffnungsklausel für alternative Anreize – „Incentives“ – eingeführt. Die Regelung, die zum 1.6.2025 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden kann, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheit...