Auch das Recht, den Erholungsurlaub aus dem Vorjahr im Folgejahr zu beanspruchen, kann Gegenstand einer betrieblichen Übung sein. Erforderlich ist aber, dass der Beschäftigte konkrete Angaben macht, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Erholungsurlaub des Vorjahres gewährt hat.[1]

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