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LAG Hamm Urteil vom 21.03.2007 - 18 Sa 1251/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsübertragung. Urlaubsabgeltung. Arbeitsunfähigkeit. betriebliche Übung bezüglich der Urlaubsübertragung

Leitsatz (redaktionell)

Gegenstand einer betrieblichen Übung kann auch das Recht sein, den Urlaub aus dem Vorjahr auch in den Folgejahren beanspruchen zu können. Eine solche Vereinbarung, ist zulässig. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG steht dieser für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung nicht entgegen.

Normenkette

BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 2 Ca 956/06)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17.01.2007 bleibt aufrechterhalten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.06.2006 – 2 Ca 956/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Abgeltung des Jahresurlaubs aus dem Jahr 2005.

Der am 12.01.13xx geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 16.08.1999 bis zum 30.04.2006 als Kranfahrer bei der Beklagten tätig. Sein Stundenlohn betrug 10,50 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. acht Arbeitnehmer.

Am 29.03.2005 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Seit Mitte 2005 ist er ununterbrochen arbeitsunfähig krank. So konnte der im Jahre 2005 auch keinen Urlaub nehmen. Der vereinbarte Jahresurlaub betrug 30 Arbeitstage.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 09.05.2006 erhoben. Der Kläger hat zur Stützung der Klage behauptet, bei der Beklagten sei es ständige Übung gewesen, dass nicht genommener Urlaub auch in Folgejahren bewilligt und genommen werden könne. Ständige Übung der Beklagte...

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