Hinsichtlich der Entgelte und Aufstockungsleistungen enthält der TV FlexAZ (anders als der TV-Bund) unterschiedliche Regelungen für das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Die Regelungen zu den Entgeltleistungen im Teilzeitmodell (§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ) unterscheiden sich nur unwesentlich von denen im TV-Bund.
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell gilt bei der VKA für alle Entgeltbestandteile einschließlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zahlungen (unregelmäßige Entgeltbestandteile) konsequent das Spiegelbildprinzip. Danach werden auch Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Leistungsprämien etc. jeweils in der Arbeitsphase nur zu 50 % ausgezahlt. Die übrigen 50 % fließen in das Wertguthaben ein. Das aufgebaute Wertguthaben wird nicht verzinst, jedoch bei allgemeinen Tariferhöhungen dynamisiert. Da in Entgelttarifverhandlungen häufig auch andere Komponenten Eingang finden (z. B. Einmalzahlungen, Arbeitszeitregelungen, Leistungsentgeltregelungen etc.), enthält der TV FlexAZ keinen Automatismus für die Dynamisierung. Die Höhe der Dynamisierung bestehender Wertguthaben ist vielmehr in den Entgelttarifverhandlungen jeweils von den Tarifvertragsparteien festzulegen und wird bei der Fortschreibung des TV FlexAZ jeweils in der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ rechtlich verankert.
Der TV FlexAZ enthält – ebenso wie das AltTZG – keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern stellt auf § 7b SGB IV ab. Da auch das SGB keine Legaldefinition für das Wertguthaben enthält, ist insofern nur eine mittelbare Begriffsbestimmung erfolgt. Praktisch dürfte dies ausreichen, da es sich beim Wertguthaben um einen gebräuchlichen Begriff handelt, der bisher auch in der Rechtsprechung zur Altersteilzeit seinen Niederschlag fand.
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