Neuwahlen der Schwerbehindertenvertretung

Vom 1.10. bis 30.11.2018 stehen in den Verwaltungen und Betrieben Neuwahlen der Schwerbehindertenvertretungen an. Voraussetzung ist, dass nicht nur vorübergehend wenigstens fünf Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen beschäftigt werden.

Schwerbehinderte Beschäftigte und ihnen gleichgestellte behinderte Beschäftigte können in ihrer Dienststelle/in ihrem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung wählen. Eine Schwerbehindertenvertretung kümmert sich ausschließlich um die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten. Damit ergänzt sie die Arbeit des Personal-/Betriebsrats.

Voraussetzung und Hintergrund

Eine Schwerbehindertenvertretung kann nach § 177 SGB IX gewählt werden, wenn wenigstens fünf schwerbehinderte Beschäftigte oder diesen gleichgestellte beschäftigt werden. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so können die Dienststellen oder Betriebe für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Hierüber entscheidet der Arbeitgeber nach Abstimmung mit dem zuständigen Integrationsamt.

Zeitpunkt der Wahlen

Alle vier Jahre finden die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1.10. bis 30.11. statt. Allerdings können Wahlen auch stattfinden, wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wahl und Wählbarkeit

Wählbar sind alle in der Dienststelle oder dem Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dort arbeiten. Die Schwerbehindertenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

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