Aktueller Stand bei Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform

In der Sitzung des Finanzausschusses Ende September wurden erneut die Gesetzesentwürfe zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, die Änderung des Grundgesetzes zur Öffnungsklausel für Bundesländer sowie die Grundsteuer C diskutiert, durch welche Gemeinden einen erhöhten Hebesatz auf baureife Grundstücke festlegen können.

Diese Entwürfe dienen der Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147). Darin erklärte das Bundesverfassungsgericht die für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte für verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung bis Ende 2019.

Rechtssicherheit für Kommunen

In der Sitzung am 25. September 2019 wurde deutlich, dass die Koalitionsfraktionen den Gesetzgebungsprozess bis zum Ende diesen Jahres abschließen wollen, um insbesondere den Kommunen Rechtssicherheit zu geben. Die SPD-Fraktion sieht die „neue Grundsteuer“ als „vereinfacht und leichter handhabbar“. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für eine zeitnahe Umsetzung aufgrund der Planungssicherheit für Kommunen aus.

Inhalt der Gesetzesentwürfe

Der Gesetzesentwurf sieht ein einfacheres Bewertungssystem vor. Die Grundsteuer soll künftig in drei Schritten berechnet werden. Maßgeblich sind dabei der Grundbesitzwert, der Ausgleich von Wertsteigerungen und die Anpassung von Hebesätzen durch die Kommunen.

Weiterhin soll die neue Grundsteuer C eingeführt werden, durch welche die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können. Zudem ist eine Öffnungsklausel für Bundesländer vorgesehen, welche es diesen ermöglichen soll, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Hierfür ist eine Änderung des Grundgesetzes notwendig.

Änderung des Grundgesetzes

Durch eine Grundgesetzänderung soll dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer übertragen werden, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen. Den Ländern hingegen sollen eigene Regelungen vorbehalten werden. Dies soll durch eine Erweiterung des Artikel 72 Abs. 3 GG auf die Grundsteuer gewährleistet werden.

Kritik einzelner Fraktionen

Kritische Stimmen zu den jeweiligen Gesetzesentwürfen gab es aus anderen Fraktionen. Während die AfD-Fraktion den Gesetzesentwurf zur Grundsteuerreform als „zusammengeschustert“ bezeichnet und demnach nicht an die gewünschte Rechtssicherheit glaubt, sieht die FDP-Fraktion, durch den Bedarf von mehr als 2.000 neuen Stellen in der Finanzverwaltung, keine Vereinfachung im Rahmen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts.

Auch die Linksfraktion äußerte Bedenken aufgrund der Umlagemöglichkeit der Steuer auf Mieter. Zudem kam ihrerseits der Vorschlag, den Verkehrswert von Immobilien zur Berechnung der Grundsteuer heranzuziehen, um einer zu niedrigen Bewertung von hochwertigen Immobilien vorzubeugen.   

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