Honorarkraft an städtischer Musikschule ist sozialversicherungspflichtig

Die Stadt Ahaus muss für einen früheren Honorar-Musiklehrer an der Musikschule Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Musiklehrer war als Honorarkraft tätig
Der 61 Jahre alte Gitarrenlehrer war bereits von 2005 bis 2007 als angestellter Musiklehrer an der Musikschule tätig. Offenbar auf der Grundlage eines Abschlussberichtes über die Prüfung der organisatorischen Form der Musikschule der Stadt Ahaus, den die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement im Auftrag der Stadt erstellt hat, beschloss der Rat der Stadt Ende 2008, zur Erreichung eines Kostendeckungsgrades von 50 % im Kernbereich und 100 % im Projektbereich ausscheidende Musiklehrerinnen und Musiklehrer soweit möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen.
Von 2011 bis 2014 war der Gitarrenlehrer an der Musikschule als selbstständiger, freier Musiklehrer beschäftigt, wobei der Stundenumfang von zwischen 7 und 12 Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine „selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart.
Bindung an Lehrplan und Einbindung in die Organisation
Basis für den Unterricht war das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). „Im Übrigen“ war der Musiklehrer in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei. Er hatte die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, Stundennachweise und Anwesenheitslisten zu führen und die festgelegten Unterrichtsstunden genau einzuhalten. Die Stadt war berechtigt, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu unterrichten. Ausgefallene Unterrichtsstunden waren in Absprache mit der Musikschule nachzuholen. Der Musiklehrer erhielt ein vereinbartes Stundenhonorar. Die Teilnahme an Konferenzen und Konzerten wurde gesondert vergütet.
LSG stellt sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest
Auf Antrag des Musiklehrers hatte die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass er sozialversicherungspflichtig sei und die Stadt entsprechende Abgaben zahlen müsse. Die Stadt unterlag im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren. Das Gericht ließ keine Revision zu.
Der Senat bejahte eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule. Die typische Freiheit eines Selbstständigen lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor: «Der Musiklehrer war in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen, unter anderem durch die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.» Vorgegeben gewesen seien wie bei Angestellten auch die Arbeitszeit und der Arbeitsort. Darüber hinaus habe der Musiklehrer keinen Einfluss auf die Auswahl der Schüler gehabt (LSG NRW, Urteil v. 6.7.2016, L 8 R 761/14).
Es handelt sich zwar um eine Einzelfallentscheidung, die aber unter Anwendung allgemeingültiger Rechtsgrundsätze getroffen worden ist. «Daher hat der Fall natürlich eine Signalwirkung für vergleichbare Fälle», sagte ein Sprecher des Gerichts.
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