Anspruch auf zusätzliche Besoldung für Beamten mit drittem Kind

Ein Beamter hat Anspruch auf zusätzliche familienbezogene Zahlungen für sein drittes Kind für die Jahre 2009 bis 2012. Die Erhöhung des Nettoeinkommens muss 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind entsprechen, so das OVG Nordrhein-Westfalen.

Wenn auch nachträglich, so kann sich ein Beamter trotzdem über die zusätzlichen Zahlungen für sein drittes Kind freuen, die ihm für die Jahre 2009 bis 2012 durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zugesprochen wurden. Der Beamte der Besoldungsgruppe A 13 bekam ursprünglich zwar einen Familienzuschlag, allerdings wurde ihm keine zusätzliche Besoldung für das dritte Kind gewährt. Seine Klagen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Beamten allerdings auf seine Berufung hin Recht und sprach ihm eine zusätzliche Besoldung zu.

Beschluss des BVerfG als Grundlage für zusätzliche Besoldung

Das OVG stützt sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91). Es hält die Entscheidung des BVerfG auch nach knapp zehn Jahren noch für anwendbar, zumindest für den entscheidungserheblichen Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012. Der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige ist weiterhin entsprechend den Vorgaben des BVerfG um 20 % für einmalige Bedarfe zu erhöhen.  Für die Jahre 2009 bis 2012 waren einmalige Leistungen insbesondere für Bildung und Teilhabe vorgesehen. Die Erhöhung des Nettoeinkommens muss dem OVG zufolge daher mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.6.2017, 3 A 1058/, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15, 3 A 1061/15).

Pressemitteilung OVG Nordrhein-Westfalen
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