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Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [31. ... / § 18 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 4 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

eine Einrichtung oder Räumlichkeit[1] nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[2] betreibt, obwohl dies durch vollziehbare Verfugung nach § 12 Absatz 1 oder 2 untersagt worden ist,

 

3.

einer Rechtsverordnung nach § 17 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

5.

entgegen § 4 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

6.

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,

 

7.

entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro und nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

 

(3) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. 2Sie vereinnahmen die durch sie festgesetzten Geldbußen. 3Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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