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Einrichtungenqualitätsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [31. ... / § 8 Überwachung der Anforderungen

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(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen[2] dieses Gesetzes durch die Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 1, 2 und 3[3]. 2Sie prüft jede Einrichtung und Räumlichkeit[4] mindestens einmal im Jahr. 3Die Prüfungen werden unangemeldet oder angemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 4Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 5Die Regelungen gemäß § 114a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben davon unberührt.

 

(2) 1Der Träger, die Leitung und die verantwortliche Pflegefachkraft haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 2Die Aufzeichnungen nach § 5 hat der Träger grundsätzlich am Ort der Leistungserbringung[5] zur Prüfung vorzuhalten.

 

(3) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

die genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

 

2.

Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 der auskunftspflichtigen Person zu nehmen,

 

4.

sich mit der Bewohnerschaft sowie den Interessenvertretungen im Sinne des § 7 in Verbindung zu setzen,

 

5.

bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den allgemeinen Pflegezustand in Augenschein zu nehmen sowie die Beschäftigten zu befragen.

2Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten über...

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