(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die
| 1. |
dem Zweck dienen, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, |
| 2. |
in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind sowie |
| 3. |
entgeltlich betrieben werden. |
(2) 1Auf Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme dienen (Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sowie auf stationäre Hospize findet § 7 keine Anwendung. 2Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(4) 1Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden. 2Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Mieter oder Käufer von Wohnungen vertraglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufanlagen, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen, und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar sind.
(5) Auf Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) finden nur §§ 4, 13 Absatz 2 und § 16 entsprechende Anwendung.
(6) 1Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen finden nur § 13 Absatz 2...