(1) Die zuständige Behörde kann die Aufnahme weiterer Bewohner untersagen, wenn dies aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Mängel geboten erscheint.
(2) Die zuständig oder Räumlichkeite Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Mitarbeiters oder einer weiteren in der Einrichtung tätigen Person ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
(3) 1Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot gegenüber der Leitung ausgesprochen und hat der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. 2Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit bestimmt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.