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Volontär

Anna-Christina Hartmann
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Kurzbeschreibung

Muster eines befristeten Vertrags für ein freiwilliges Volontariat, das eine systematische Ausbildung beinhaltet.

  • Volontär-Vertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Es soll ein Volontär[1] eingestellt werden, um seine beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erweitern. Der Ausbildungszweck soll dabei im Vordergrund stehen. Es soll weder ein echtes Arbeitsverhältnis begründet werden, bei dem die Arbeitsleistung und der Erwerbszweck im Vordergrund stehen, noch ein Berufsausbildungsverhältnis zum Erlernen eines anerkannten Ausbildungsberufs. Der Volontärvertrag steht zwischen diesen beiden Vertragsarten.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Der Bewerber soll als Auszubildender im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses, als Praktikant für ein nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum, als Diplomand zur Durchführung einer Diplomarbeit oder im Rahmen eines bloßen Einfühlungsverhältnisses eingestellt werden.
  • Der Bewerber soll von Anfang an zu Erwerbszwecken beschäftigt werden – dann ist er Arbeitnehmer und es kommen in Betracht etwa ein befristeter Arbeitsvertrag als Probearbeitsvertrag oder als sonstige Befristung mit Sachgrund oder ohne Sachgrund, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), ein Aushilfenvertrag als kurzfristige geringfügige Beschäftigung oder ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis.
  • Für die berufliche Fort- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers soll ein Fortbildungsvertrag geschlossen werden.
  • Der Bewerber soll als freier Mitarbeiter, d.h. als selbstständiger Dienstleister, tätig sein.

Rechtlicher Hintergrund

Als Volontäre werden solche Personen bezeichnet, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit Abschlussprüfung handelt.

Volontäre sollen im Betrieb für eine vorübergehende Dauer praktische Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Ein Volontariat dient dazu, vorhandene Berufskenntnisse zu erweitern oder zusätzliche Kenntnisse in fremden Berufen zu erwerben, ohne dabei einen ordentlichen Ausbildungsgang zu absolvieren. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die systematische Ausbildung des Volontärs, während dieser zur Leistung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Dienste verpflichtet ist.

Die Abgrenzung zwischen Volontären und Praktikanten erfolgt üblicherweise nach der Verpflichtung, die Ausbildung zu absolvieren. So ist ein Volontariat üblicherweise freiwillig, während das Praktikum zwingender Bestandteil einer Gesamtausbildung oder Zulassungsvoraussetzung zu dieser ist.

Dient die Beschäftigung vorrangig Erwerbszwecken, ist die betreffende Person Arbeitnehmer und es kommen in Betracht etwa ein befristeter Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund, ein Teilzeitarbeitsverhältnis, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder ein Aushilfenvertrag. Wird für die Arbeitsleistung eine volle Vergütung gezahlt, wie bspw. bei einem Werkstudenten in der Semesterferien oder auch während des Studiums, liegt ein echtes Arbeitsverhältnis vor, und es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa über befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Auf Volontäre findet das Berufsbildungsgesetz nach Maßgabe von § 26 BBiG weitgehend Anwendung. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten danach für Volontäre die §§ 10 bis 23 BBiG und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Liegt ein solches "freiwilliges" Volontariat vor, sind bei Verwendung dieses Vertragsmusters die inhaltlichen Anforderungen des BBiG zwingend zu berücksichtigen.

Volontäre haben damit von Gesetzes wegen u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (§ 19 BBiG), auf Erholungsurlaub (§ 2 BUrlG bzw. § 19 JArbSchG) und auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG). Für Volontäre gelten gem. § 26 BBiG die kündigungsrechtlichen Vorschriften der §§ 21 ff. BBiG.

Volontäre haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 17 BBiG). Sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Fehlt es allerdings an einem geordneten Ausbildungsgang, muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Neben diesen speziellen Schutzvorschriften finden teilweise auch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung. So sind Volontäre "Arbeitnehmer" im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gem. § 5 Abs. 1 BetrVG. Soweit vorhanden ist vor der Einstellung des Volontärs nach § 99 BetrVG der Betriebsrat zu beteiligen. Gleiches gilt für die Eingruppierung in ein bestehendes Vergütungssystem. Auf den Volontärvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften un...

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