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Teilzeitarbeitsvertrag

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Kurzbeschreibung

Grundmodell eines Teilzeitarbeitsvertrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das als unbefristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.

  • Teilzeitarbeitsvertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Ein Arbeitnehmer soll im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein der Jahresdurchschnitt maßgebend (vgl. § 2 TzBfG). Die geringfügig entlohnte Beschäftigung stellt einen Unterfall der Teilzeitarbeit dar (vgl. § 2 Abs. 2 TzBfG). Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Muster dient für die unbefristete Neueinstellung eines Teilzeitangestellten.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Der Arbeitnehmer soll nur befristet eingestellt werden, sei es mit Sachgrund oder ohne Sachgrund, als Elternzeitvertretung, nur befristet zur Probe, als Aushilfe oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.
  • Der Arbeitnehmer soll mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses oder als geringfügig entlohnter Beschäftigter eingestellt werden.
  • Sofern der Arbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter oder leitender Angestellter in Teilzeit eingestellt werden soll, bietet es sich an, die speziellen Vertragsmuster entsprechend anzupassen.
  • Spezielle Muster gibt es auch zur Altersteilzeit und für Ehegattenarbeitsverhältnisse.
  • Es soll ein freies Mitarbeiterverhältnis begründet werden, d. h. der Betroffene soll als selbstständiger Dienstleister tätig werden.
  • Es soll ein Praktikant, Volontär oder Auszubildender eingestellt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Der Teilzeitarbeitsvertrag ist ein normaler Arbeitsvertrag, der sich von Vollzeitarbeitsverträgen nur durch die Arbeitszeitbegrenzung unterscheidet. Grundsätzlich können daher dieselben Regelungen wie in einem sonstigen Dauerarbeitsvertrag getroffen werden. Allerdings gelten für Teilzeitarbeitsverträge mit Abrufarbeit Besonderheiten bei der gesetzlichen Entgeltfortzahlung.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitangestellten unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dieses spezielle Diskriminierungsverbot wird ergänzt durch das besondere Maßregelungsverbot nach § 5 TzBfG.

Insbesondere das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung (z. B. Weihnachtsgratifikation) ist dem Teilzeitarbeitnehmer mindestens in dem Umfang anteilig zu gewähren, die dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bestimmte Vergütungsbestandteile wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund gänzlich zu versagen. Der Arbeitgeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 10 TzBfG). Ausdrücklich festgeschrieben ist außerdem, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam ist (§ 11 TzBfG).

Nach § 8 Abs. 1 TzBfG besteht für bereits beschäftigte Arbeitnehmer ein prinzipieller Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeitarbeit (Arbeitszeitreduzierung), sofern bei dem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten tätig sind. Dies gilt auch für bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren wollen. Für die nachträgliche Verringerung der Arbeitszeit als Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden Arbeitsvertrag gibt es besondere Muster.

Darüber hinaus haben voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern gemäß § 9a TzBfG auch einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit ("Brückenteilzeit") für einen mindestens ein- und maximal fünfjährigen Zeitraum. Für Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt dies aber nur für einen begrenzten Teil der Arbeitnehmer.

Äußert ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ist er bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Sofern auf das Arbeitsverhältnis keine Tarifverträge Anwendung finden, was vor Abschluss des Arbeitsvertrags...

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