Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aushilfen, Arbeitsvertrag

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Kurzbeschreibung

Ein Aushilfsarbeitsvertrag wird üblicherweise als befristeter Vertrag (mit oder ohne Sachgrund) abgeschlossen. Möglich ist aber auch ein unbefristeter Teilzeitvertrag.

  • Aushilfsarbeitsvertrag

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Mit diesem universell einsetzbaren Vertrag können Aushilfskräfte sowohl befristet als auch unbefristet eingestellt werden. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung kann es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies oder -pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.

Ausgangssituation

Aushilfsarbeitsverhältnisse sind ganz normale Teilzeitarbeitsverhältnisse, die befristet oder unbefristet geschlossen werden können. Mit diesem Muster können Aushilfskräfte sowohl befristet eingestellt werden als auch für unbestimmte Zeit als sog. Daueraushilfen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich in jedem Fall um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Je nach Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung kann es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies oder -pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln. Der Begriff der "Aushilfe" ist insoweit unscharf. Aushilfskräfte werden vielfach als kurzfristig bzw. geringfügig entlohnte Beschäftigte angestellt. Dieses Vertragsmuster kann universell verwendet und auf alle vorgenannten Aushilfsbeschäftigungen zugeschnitten werden.

Spezielle Muster gibt es jedoch für folgende Situationen:

  • Die Aushilfskraft soll dauerhaft angestellt werden und wird voraussichtlich regelmäßig mehr als 556 EUR verdienen. Dann empfiehlt sich der Abschluss eines regulären Teilzeitarbeitsvertrags.
  • Sofern die Aushilfskraft für nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten soll, sollte der Vertrag ausdrücklich als Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung geschlossen werden.
  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Betrieb oder im Privathaushalt liegen gesonderte Minijob-Verträge vor.
  • Für Vertretungskräfte bei Elternzeit, Mutterschutz oder Pflegezeit als sozialversicherungspflichtige, befristete Vollzeit- oder Teilzeitanstellungen gibt es spezielle Muster.
  • Soll die Aushilfskraft zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden, kommt vornehmlich ein Praktikantenvertrag, Volontärvertrag oder Ausbildungsvertrag in Betracht.
  • Soll die Aushilfskraft als selbständiger Dienstleister tätig werden, ist ein Vertrag für freie Mitarbeiter zu verwenden.

Rechtlicher Hintergrund

Im Regelfall sind Aushilfsarbeitsverhältnisse als befristete Teilzeitarbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausgestaltet. Denkbar sind jedoch auch Daueraushilfsverträge als unbefristete Teilzeitbeschäftigungen, etwa für Arbeitskräfte, die lediglich zu Stoßzeiten an einzelnen Tagen in der Woche benötigt werden, z. B. an langen Samstagen oder auf jeweilige Anforderung.

Typische Fälle von Aushilfsarbeitsverhältnissen sind: Krankheits- oder Kurvertretung, Urlaubsvertretung, Schwangerschaftsvertretung, vorübergehender starker Auftragseingang, Inventur, Projektarbeit, Weihnachtsgeschäft, Sommerschlussverkauf, Saisonarbeit, Erntezeit.

Auf Aushilfsarbeitsverhältnisse sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit höherer Wochenarbeitszeit. Insbesondere für befristete Aushilfsarbeitsverhältnisse sind dabei jedoch Besonderheiten zu beachten, soweit einzelne Vorschriften eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung:

  • Aushilfskräfte genießen nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer (und sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat) den allgemeinen Kündigungsschutz. Hinsichtlich der Betriebsgröße sind Aushilfskräfte regelmäßig mit 0,5 mitzuzählen (vgl. § 23 KSchG).
  • Es gelten grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen wie für Vollzeitbeschäftigte, insbesondere die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Wird das Aushilfsarbeitsverhältnis befristet abgeschlossen und dabei eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), kann für die ersten 3 Monate des Aushilfsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (vgl. § 622 Abs. 4 BGB). Geltende Tarifverträge mit u. U. längeren Kündigungsfristen sind jedoch zu beachten. Wird eine Probezeit vereinbart – längstens für die Dauer von 6 Monaten – kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gelten auch bei Daueraushilfsarbeitsverträgen die mit steigender Betriebszugehörigkeit die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB.
  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub erst, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat (§ 4 BUrlG). Im Übrigen kommen Teilurlaubsansprüche für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Betracht (§ 5 BUrlG).
  • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
  • Für Aushilfskräfte gelten die g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Überbrückungsbeschäftigung: Beschäftigungen zwischen Schule und Studium richtig beurteilen
Aushilfe Teilzeit Kaffee Bar
Bild: Pexels/Tim Douglas

Viele Abiturienten suchen derzeit Praktika für ein zukünftiges Studium oder Aushilfsjobs nach den Prüfungen, etwa zur Finanzierung einer Reise. Für die versicherungsrechtliche Einstufung ist entscheidend, um welche Art des Praktikums es sich handelt beziehungsweise was nach der Reise geplant ist.


Erprobungsphase: Wie die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann
Saying good bye. Handsome man in casual wear holding box with personal things and leaving modern off
Bild: Adobe Stock / Svitlana

Die Probezeit ist eine gegenseitige Testphase für Arbeitgeber und neue Beschäftigte. Ist eine Seite unzufrieden, lässt sich das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden. Wie kann die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden? Welche Besonderheiten gelten bei schwerbehinderten Menschen?


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Aushilfen, Arbeitsvertrag / Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Aushilfen, Arbeitsvertrag / Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Mit diesem universell einsetzbaren Vertrag können Aushilfskräfte sowohl befristet als auch unbefristet eingestellt werden. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung kann es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies oder -pflichtiges Beschäftigungsverhältnis ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren