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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357e BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.

A. Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde zusammen mit § 356e aF eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Frage der Wertersatzpflicht nach Widerruf eines Verbraucherbauvertrags (§ 650i I), den § 650l ermöglicht, und ergänzt damit § 355 III (s Magnus JZ 19, 224, 228 ff). In Bezug auf die Korrektur des Wertersatzanspruchs bei erheblichem Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen findet sich in S 3 eine Verhältnismäßigkeitskontrolle, die sich an § 357a II 2 und 3 orientiert (Rn 4). Vorgaben der VRRL (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) bestehen insoweit nicht, da der Verbraucherbauvertrag außerhalb von deren Anwendungsbereich liegt (Art 3 III lit f VRRL; s.a. § 312 II Nr 3). Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung geführt.

B. Inhalt.

I. Wertersatzpflicht.

 

Rn 2

Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs unverzüglich (§ 121 I 1) zurückzugewähren; es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art (§ 355 Rn 13). Eine Höchstfrist ist anders als in § 357 I nicht vorgesehen. Da sich die Rückerstattung der Baule...

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