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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312 BGB ... / B. Verbraucherverträge, I, Ia.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 3

Nach I gelten die §§ 312–312h nur für Verbraucherverträge, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Dies umfasst nach dem neuen Ia auch die Bereitstellung personenbezogener Daten oder die Verpflichtung hierzu. Das bis 31.12.21 in I maßgebliche Kriterium der Entgeltlichkeit von Verbraucherverträgen fand schon bisher keine Entsprechung in der VRRL und wurde daher im Zuge der Umsetzung der RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Rn 1) aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass die §§ 312i, 312j auch auf Verbraucherverträge Anwendung finden, die nicht unter I und Ia fallen. § 312i ist zudem schon keine Verbrauchervorschrift im strengen Sinne, da ihr Regelungsadressat neben dem Unternehmer der Kunde ist. In VII 1 findet sich – systemfremd – eine Vorschrift, die nicht Verbraucher, sondern Reisende als Schutzadressaten hat (Rn 34).

I. Begriff.

 

Rn 4

§ 312 enthält keine eigene Definition des Verbrauchervertrags. Der bis 31.12.21 ausdrücklich in I enthaltene Verweis auf die Legaldefinition in § 310 III ist entfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt worden wäre (BRDrs 60/21, 34). Erforderlich ist danach die Beteiligung eines Unternehmers (§ 14) und eines Verbrauchers (§ 13). Verträge mit gemischter Zwecksetzung fallen ebenfalls unter I, sofern der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang nicht überwiegt (ErwGr 17 VRRL, s.a. Vor §§ 312 ff Rn 6). ErwGr 13 VRRL eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen weiteren Verbraucherbegriff zu verwenden als die VRRL, insb etwa bestimmte juristische Personen einzubeziehen (s zu Einzelheiten § 13 Rn 8 ff). Daher erscheint es auch möglich, Arbeitsverträge unter I zu subsumieren (BeckOGK/Busch Rz 31 mN; aA Grüneberg/Grüneberg ...

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