Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 194 BGB ... / 1. Ausschlussfristen.

Dr. Gunter Deppenkemper
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 9

Während die Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, hat der Ablauf einer Ausschlussfrist die Rechtsvernichtung zur Folge (BGH NJW 06, 903f), die im Prozess vAw zu beachten ist (BGH NJW 93, 1585, 1586). Das bringt das Gesetz mit Formulierungen zum Ausdruck, die gemeinsam haben, dass sie verdeutlichen, dass das betreffende Recht nach Fristablauf nicht mehr besteht (›erlischt‹, ›kann nur erfolgen‹, ›ist ausgeschlossen‹ uä). Im Gegensatz zur Verjährung bestehen Ausschlussfristen nicht nur für Ansprüche (zB §§ 382, 562b II, 651g I, 801 I 1, 864 I, 977 S 2, 1835 I 3; außerhalb des BGB zB § 13 ProdHaftG, §§ 15 IV, 21 III AGG, § 2 VBVG), sondern auch für Gestaltungsrechte (§§ 121, 124 I und III, 148, 532, 626 II, 1944 I, 1949) und absolute Rechte (§ 64 UrhG); eine solche kann, insb auf vertraglicher Grundlage (zB Tarifvertrag), auch ganze Rechtsverhältnisse erfassen. Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung finden auf Ausschlussfristen nur dann Anwendung, wenn dies gesetzlich angeordnet oder besonders vereinbart ist. Zweck der Ausschlussfristen ist weniger der Schuldnerschutz, für den eine Einrede ausreichend wäre, als vielmehr Aspekte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Aus diesem Grund können gesetzliche Ausschlussfristen grds nicht durch Vereinbarung verlängert werden (München HRR 1940, 27; Celle WM 75, 654) und scheiden Verzicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) oder Heilung durch rügelose Verhandlung (§ 295 ZPO) aus. Ob einzelne für die Verjährung geltende Bestimmungen (zB Hemmung nach § 206 oder §§ 210, 211) auf Ausschlussfristen analog anzuwenden sind, wenn nicht auf sie verwiesen ist, ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jew Bestimmung zu entscheiden (BAG 20.6.18 – 5 AZR 262/17; BGH 8.12.17 – V ZR 16/17 Rz 20; NJW 06, 9...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    316
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    304
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    274
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    229
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    214
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    176
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    149
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    141
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    135
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    130
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    124
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    118
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    110
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    110
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    107
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    104
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    100
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren