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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1290 BGB – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

A. Einziehungsrecht bei mehrfacher Verpfändung.

 

Rn 1

Zur Einziehung (§§ 1281f) u Kündigung (§ 1283) ist nur der erstrangige (§§ 1273 II, 1209) Pfandgläubiger berechtigt, auch soweit die Forderung zu seiner Befriedigung nicht benötigt wird (Köln Urt v 30.8.23 – I-16 U 182/22, Rz 38 = MDR 23, 1414). Der nachrangige Pfandgläubiger kann nach Pfandreife (§ 1228 II) nur Leistung an den erstrangigen (§ 1282 I), vor Pfandreife nur an diesen u den Gläubiger gemeinschaftlich (§ 1281 1) verlangen. Der erstrangige Pfandgläubiger kann sein Einziehungsrecht auf einen nachrangigen übertragen (BGH NJW 81, 1671, 1672 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]), da § 1290 dispositiv ist. Nach Erlöschen des rangersten Pfandrechts steht das Einziehungsrecht dem nächstrangigen Pfandgläubiger zu. Die nachrangigen Pfandgläubiger kommen nur dann zum Zuge, wenn der vorrangige Gläubiger befriedigt ist oder aus anderen Gründen wegfällt. Soweit noch keine Pfandreife eingetreten ist, kann der vorrangige Pfandgläubiger die Leistung nur an sich und den Gläubiger gemeinschaftlich verlangen (Köln Urt v 30.8.23 – I-16 U 182/22, Rz 38 = MDR 23, 1414).

 

Rn 2

Gleichrangige Pfandgläubiger können eine unteilbare Leistung nur an alle verlangen (§ 432). Bei teilbaren Forderungen kann jeder Pfandgläubiger den ihm gebührenden quotenmäßigen Anteil einziehen (Staud/Wiegand Rz 5; Soergel/Habersack Rz 4; aA NK-BGB/Bülow Rz 4).

B. Zusammentreffen mit Pfändungspfandrecht.

 

Rn 3

Bei Zusammentreffen von Vertrags- u Pfändungspfandrecht gilt § 1290 nicht (RGZ 97, 34, 40). Das Einziehungsrecht hat vielmehr der Pfändungspfandgläubiger. Das Vertragspfandrecht setzt sich nach § 1287 am Erlös fort. Ein vorrangiger Pfandgläubiger kann daraus vorzugsweise Befriedigung verla...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
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