Prof. Dr. Markus Gehrlein
Gesetzestext
(1) 1Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. 2Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. 3Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
A. Inhalt und Anwendungsbereich.
Rn 1
Die abdingbare (§ 1284) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers nach Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II), § 1281 die vor Pfandreife. Sie ermöglicht abw von § 1277 eine Verwertung des Pfandes ohne Titel u wird durch §§ 1287u 1288 II ergänzt. Bei mehrfacher Verpfändung gilt § 1290. § 1295 enthält für Inhaber- u Orderpapiere eine Sondervorschrift.
B. Leistung nach Pfandreife.
Rn 2
Nach Pfandreife, dh. Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 II; Bambg WM 07, 389, 391) bzw eines Teils (BGH WM 13, 935 Rz 17) kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger leisten, soweit nicht §§ 1275, 407, 408 eingreifen. Nur dann setzt sich das Pfandrecht nach § 1287 fort. Ist eine bewegliche Sache zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger bei der Übereignung als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers, die Übergabe erfolgt an den Pfandgläubiger. Dieser erwirbt ein Pfandrecht an der übereigneten Sache (§ 1287 1). Ist Geld zu übereignen, so handelt der Pfandgläubiger iRd § 1288 II im eigenen Namen.
Rn 3
Ist ein Grundstück zu übereignen, so hat die Auflassung u Übergabe an den Gläubiger zu erfolgen. Der Pfandgläubiger wirkt daran als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers mit. Nur mit Zustimmung...