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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1281 BGB – Leistung vor Fälligkeit.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

A. Inhalt und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die abdingbare (§ 1284), durch Nr 14 II AGB-Banken nicht abbedungene (BGH NJW 04, 1660, 1661 [BGH 12.02.2004 - IX ZR 98/03]) Vorschrift regelt die Stellung des Pfandgläubigers vor Pfandreife (§ 1228 II), § 1282 seine Stellung nach Pfandreife. § 1281 wird durch §§ 1287u 1288 I ergänzt. Er gilt auch für Pfändungspfandrechte, solange eine Überweisung an den Gläubiger noch nicht erfolgt ist (RGZ 104, 34, 36; 108, 318, 320). Für Inhaber- u Orderpapiere enthält § 1294 eine Spezialregelung. Bezweckt wird der Schutz des Pfandgläubigers vor Pfandentziehung (Soergel/Habersack § 1287 Rz 1). Die Schuldübernahme einer verpfändeten Forderung bedarf der Zustimmung des Pfandgläubigers (Brand JR 12, 319 ff). Auf eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde keine Sicherungsmaßnahmen angewandt werden, mit denen dem betreffenden Gläubiger das Recht eingeräumt wird, im Vergleich zu anderen Gläubigern vorrangig befriedigt zu werden (BGH WM 24, 687 Rz 10). Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht ggü dem Drittschuldner zu (BGH WM 24, 687 Rz 16).

B. Leistung vor Pfandreife (S 1).

 

Rn 2

Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1281 Leistung vor Fälligkeit
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