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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1209 BGB – Rang des Pfandrechts.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

A. Normzweck und Rangverhältnis.

 

Rn 1

§ 1209 regelt anknüpfend an das Prioritätsprinzip den Vorrang des älteren Rechts vor dem jüngeren (BGHZ 52, 99, 107). Entscheidend für das Rangverhältnis auch zu gesetzlichen Pfandrechten u zum Pfändungspfandrecht ist der Zeitpunkt der Bestellung, nicht die Entstehung der gesicherten künftigen oder bedingten Forderung (BGHZ 86, 340, 346; 93, 71, 76; 123, 183, 190). Das gilt nach hM, wie § 161 ergibt, auch bei bedingter Pfandrechtsbestellung (Staud/Wiegand Rz 6). Gleichzeitig bestellte Pfandrechte haben gleichen Rang. Die Parteien können wegen des zwingenden Charakters des § 1209 mit dinglicher Wirkung nichts anderes, etwa einen Rangrücktritt, vereinbaren (str Staud/Wiegand Rz 9; Erman/J. Schmidt Rz 4; MüKo/Damrau Rz 2; Nobbe/Pamp Rz 3; Pal/Wicke Rz 1; aA NK/Bülow Rz 3; Wilhelm JZ 15, 346, 349; vermittelnd Soergel/Habersack Rz 5), wohl aber mit schuldrechtlicher (BAG NJW 90, 2641, 2642 f; G. Hoffmann WM 07, 1547). Bei künftigen Forderungen gehört das Entstehen der gesicherten Forderung nicht zum Verfügungstatbestand. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, mit sofort einsetzender Bindung des Sicherungsgebers bereits gegenwärtig für die Sicherung erst später entstehender Ansprüche Sorge zu tragen (BGH NJW 22, 2114 [BGH 27.01.2022 - IX ZR 44/21] Rz 27; LG Stuttgart NZI 22, 983 [LG Stuttgart 16.11.2022 - 27 O 52/22] Rz 58).

B. Ausnahmen und Sonderregelungen.

 

Rn 2

Ein gutgläubiger Erwerb des Vorrangs ist nach § 1208u § 366 II HGB möglich. Sonderregelungen enthalten § 357 1 HGB (BGH NJW 97, 2322, 2323 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 129/96]), §§ 443, 761 f HGB, § 76 I AO, § 7 LuftFzRG (Vorb Rn 9), §§ 11, 12 PachtkreditG (Einl Rn 10; s.a. RGZ 143, 1, 11) u § 2 IV u V Düngemitte...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1209 Rang des Pfandrechts
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