Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
(1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Mitgläubigerschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder Gläubiger Leistung an alle gemeinschaftlich verlangen kann. Anwendbar ist § 432 bei aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unteilbaren Leistungen, sofern nicht ausnw (BGH NJW 96, 1407, 1409 [BGH 12.10.1995 - I ZR 172/93]; NZM 21, 819 [BGH 10.03.2021 - VIII ZR 200/18]) Gesamtgläubigerschaft iSd § 428 vorliegt.
B. Formen der Mitgläubigerschaft.
I. Bruchteilsgemeinschaft.
Rn 2
Bei Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff) erstreckt sich die anteilige Berechtigung auch auf die der Gemeinschaft erwachsenen Forderungen. Die Zweckbindung begründet rechtliche Unteilbarkeit selbst dann, wenn bei natürlicher Betrachtung Teilung möglich ist (BGH NJW 58, 1723; 92, 182, 183 [BGH 02.10.1991 - V ZB 9/91]; 93, 727, 728 [BGH 11.12.1992 - V ZR 118/91]; 01, 231, 233 [BGH 19.10.2000 - IX ZR 255/99]; anders Hadding FS E. Wolf [85], 107, 120 ff). Im Außenverhältnis zum Schuldner gilt § 432 (BGHZ 106, 222, 226; 121, 22, 25), ausgeschlossen ist die Einzelbefugnis allerdings bei sog Und-Konten (Hambg NZG 00, 784, 785).
Rn 3
Bsp: Gewährleistung bei mehreren Auftraggebern (BGHZ 94, 117, 119) oder Käufern (Kobl MDR 10, 281), Grundstücksübertragungsanspruch von Ehegatten (BayObLGZ 92, 131, 136), Anspruch mehrerer Grundstückseig...