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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1216 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.

 

Rn 1

Die Vorschrift, die nicht für Verwendungen zur Nutzungsgewinnung (§ 1213f) gilt, regelt das Wegnahmerecht (§ 258) des Pfandgläubigers u verweist wegen der Ersatzpflicht des Verpfänders, nicht des Eigentümers, für Verwendungen (§ 994 Rn 1–3) des Gläubigers, wie zB Lagerkosten, nicht aber Kosten zur Ablösung eines vorrangigen Berechtigten, auf §§ 677 ff, 683, 670.

 

Rn 2

Der Verpfänder haftet bei Verwendungen (BGH NJW 74, 743), die seinem Interesse u wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechen, einschl Zinsen (§ 256) dem Gläubiger aus §§ 677 ff. Das ist bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Überbelastung des Pfandes nicht der Fall. In Betracht kommt dann ein Anspruch aus §§ 684 1, 812 ff. Für diese Ansprüche, die nach § 1226 verjähren, haftet das Pfand (§ 1210 II).

 

Rn 3

Eine Haftung des Eigentümers aus §§ 677 ff kommt nur bei Fremdgeschäftsführungswillen des Verpfänders sowie aus § 812 I 1 Alt 2, nicht aber aus § 994 in Betracht, da der Gläubiger berechtigter Besitzer ist. Soweit Verpfänder u Eigentümer haften, besteht Gesamtschuld.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1216 Ersatz von Verwendungen
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