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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 83 Abrufprotok ... / A. Allgemeines

Dr. Joachim Püls
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Rz. 1

Da beim automatisierten Abrufverfahren die Möglichkeit einer präventiven Einzelfallüberprüfung von Abrufen nicht besteht, sehen die dafür geltenden Vorschriften ein System von präventiven und nachträglichen Maßnahmen vor, mit denen insbesondere die Beachtung von §§ 12, 12b GBO sichergestellt werden soll. Mit dem ERVGB aus dem Jahr 2009 wurde die Vorschrift umfassend erweitert. Der Zugriff der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II v. 19.12.2022 (BGBl I S. 2606) eingeführt. Die Fristen in § 83 Abs. 3 GBV wurden mit dem DaBaGG verlängert. Auf die Regelung in § 83 GBV nimmt die Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV), Verordnung vom 2.3.1999,[1] zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 12 Gesetz vom 11.8.2009,[2] § 15 LuftRegV (Automatisierter Abruf von Daten) für die entsprechende Anwendung der Protokollierung Bezug, ebenso die anderen Registerbestimmungen (vgl. § 64 GBV Rdn 3).

 

Rz. 2

Präventive Maßnahmen sind das Zulassungsverfahren (siehe § 81 GBV Rdn 7 ff.), die Vergabe von Codezeichen zur Identifizierung der Abrufer (siehe § 82 GBV Rdn 6 ff.), sowie die kodierte Darlegungserklärung (siehe § 82 GBV Rdn 9 f.).

 

Rz. 3

§ 133 Abs. 5 S. 2 GBO ordnet ferner zum Zweck der nachträglichen Überprüfbarkeit die Führung eines Protokolls über die im Wege des automatisierten Abrufverfahrens vorgenommenen Abrufe an. § 83 GBV enthält Ausführungsvorschriften zum Umfang der Protokollierung (vgl. Rdn 7), zum Inhalt (vgl. Rdn 6), und zur Auswertung (vgl. Rdn 8 f.) der Protokolle. Die Vorschrift fügt sich gleichwohl nicht nahtlos in das System der Grundbuchverfügung ein (siehe Rdn 1). Zur eingeschränkten Protokollierungspflicht der Notare über Mitteilungen des Grundbuchinhalts in bestimmten Fällen vgl. § 133a GBO Rdn 16 f. und § 85a GBV R...

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