Rz. 1
Das Grundbuchrecht kennt – anders als das Notarrecht in Bezug auf die Bücher, nunmehr Verzeichnisse, des Notars und die Herstellung der Urkunden – keine allgemeinen und einheitlichen Anforderungen an die zur Herstellung des Papiergrundbuchs verwendeten Materialien. Daraus sind bisher keine Gefährdungen für das Grundbuch bekannt geworden.
Rz. 2
Die Inhomogenität der Eigenschaften gängiger EDV-Systeme und ihre ebenfalls unterschiedliche Eignung in Bezug auf höhere Sicherheitsanforderungen einerseits, die Öffnung der Grundbuchdatenspeicher für Fernzugriffe (§§ 127, 132, 133, 139 GBO) und die dadurch neu begründeten Gefahren andererseits machen jedoch für das maschinelle Grundbuch bzw. die elektronische Grundakte bundeseinheitliche Regelungen erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Sicherheit in einzelnen Bereichen des maschinellen Grundbuchs/der elektronischen Grundakte nicht gewährleistet ist und die Systeme der Länder so sehr divergieren, dass eine bundesweite Vernetzung über offene Schnittstellen (siehe § 132 GBO Rdn 2, § 133 GBO Rdn 1, § 135 GBO Rdn 2, § 79 GBV Rdn 11) nicht verantwortet werden kann. § 64 GBV ist im Zusammenhang mit §§ 65, 66 GBV zu sehen. Die drei Vorschriften bilden ein technisch-organisatorisches Gesamtkonzept (vgl. § 65 GBV Rdn 1).
Rz. 3
Die Bedeutung der Norm mit ihren Grundlegungen wird durch den Verweis in § 95 GBV (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben bei der elektronischen Grundakte, vgl. § 95 GBV Rdn 3) und die Bezugnahme in anderen registerrechtlichen Vorschriften unterstrichen. So finden sich Bezugnahmen auf die Regelung in § 64 in folgenden Normen: