Rz. 5
Die historisch komplex geregelte Protokollierungspflicht wurde durch die Verordnung vom 10.2.1999 wesentlich vereinfacht, in § 83 Abs. 2 GBV wurden die Sätze 3–5 eingefügt, der bisherige Satz 3 wurde zu Satz 6, Abs. 3 S. 2 wurde eingefügt, der bisherige Satz 2 wurde Satz 3 mit ERVGBG von 2009. Mit dem DaBaGG wurden die Fristen für die Aufbewahrung von Protokolldaten im automatisierten Grundbuchabrufverfahren an die in § 46a Abs. 4 GBV vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Protokolle zu Grundbucheinsichten angepasst.
Rz. 6
Das Protokoll enthält nach § 83 Abs. 1 S. 2 GBV Angaben zu GBA, Grundbuchblatt, Abrufer, dessen Geschäfts- oder Aktenzeichen, Abrufdatum und – beim eingeschränkten Abrufverfahren – die Darlegungserklärung in kodierter oder offener Form.
Rz. 7
Sinnvollerweise muss das Protokoll zur Überprüfung nach verschiedenen Kriterien aufbereitet werden können, insbesondere geordnet nach Grundbuchstellen bzw. Eigentümern (vgl. § 133 Abs. 5 S. 2 GBO) sowie nach Abrufern (vgl. §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 GBV).