Rz. 8
Nähere Vorschriften über die Behandlung des Protokolls enthält die Vorschrift nicht mehr. Das Protokoll muss nunmehr nur noch für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereitgehalten werden. Neben Zwecken der Überprüfung dient es nunmehr ausdrücklich auch der Kostenberechnung.
Rz. 9
Die Ausgestaltung des in § 133 Abs. 5 S. 2 GBO angelegten Verfahrens ist in § 83 Abs. 2 S. 3–5 GBV bei Einschaltung einer Strafverfolgungsbehörde nunmehr ausgiebig geregelt. Diese speziellen Abrufe sollen dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur so lange nicht bekannt gegeben werden, wie die Gefährdung des Ermittlungserfolgs fortbesteht. Durch ein stark formalisiertes Verfahren soll der Mehraufwand für die GBA und die Landesjustizverwaltungen auf ein Minimum beschränkt werden, auch wenn sämtliche Abrufe protokolliert werden.
Rz. 10
Stellt der Grundstückseigentümer oder der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach Ablauf der Sperrfrist einen erneuten Antrag auf Auskunft über die Abrufe aus dem Grundbuch, ist ihm der Abruf durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, soweit die Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten noch nicht abgelaufen ist (zur Aufbewahrungsfrist vgl. § 83 Abs. 3 S. 2 GBV). Gleichzeitig ist dem Antragsteller mitzuteilen, warum der Abruf in der früheren Auskunft nicht bekannt gegeben wurde, siehe § 83 Abs. 2 S. 5 GBV. Das GBA gibt dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur auf Anfrage Auskunft über die erfolgten Abrufe aus dem Grundbuch. Die Aufbewahrungszeit ist in allen Fällen beschränkt auf den Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf die Erstellung des Protokolls folgt. Innerhalb dieser Frist kann eine Einsichtnahme durch den Eigentümer sowie eine Auswertun...