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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

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Gesetzestext

 

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 38 wird häufig missverstanden und nur verkürzt zitiert. Die Vorschrift trifft zwei Aussagen. Vordergründig legt sie den Zweck der Insolvenzmasse fest, die haftungsrechtliche Zuweisung der Massegegenstände an die Insolvenzgläubiger, und ist insoweit Auslegungshilfe für § 36.[1]

Hintergründig enthält sie eine Legaldefinition des Insolvenzgläubigers. Durch diese Legaldefinition erhält die Norm ihre herausragende Bedeutung im Gefüge der InsO und die häufige Zitierung.

 

Rn 2

Die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung hat weitreichende Konsequenzen für ihre Durchsetzbarkeit; die Forderungen können gemäß § 87 nur nach den Vorschriften der InsO, namentlich durch Anmeldung beim Insolvenzverwalter nach § 174 verfolgt werden.

 

Rn 3

"Einfache", also ungesicherte Insolvenzforderungen nach § 38 sind abzugrenzen von Forderungen nach § 47[2] (Aussonderung), die ohne die besonderen Vorschriften der InsO verfolgt werden, von dinglichen Sicherheiten nach §§ 49 ff. (Absonderung) und schließlich von Verbindlichkeiten nach § 53 unmittelbar gegen die Insolvenzmasse (Masseverbindlichkeiten). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 53 gilt eine Verbindlichkeit im Zweifel als Insolvenzforderung.[3] Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Arten von insolvenzrechtlichen Forderungen abweichende und teilweise überschneidende Tatbestandsmerkmale haben[4] und § 38 nur aufgrund der Weite seiner Tatbestandsmerkmale im Zweifel Anwendung findet; es handelt sich damit nicht um einen echten Auffangtatbestand. Eine volle tatbestandliche Überschneidung gibt es nur bei § 39, so dass § 38 hier echter...

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Insolvenzordnung / § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Insolvenzordnung / § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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