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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger

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Gesetzestext

 

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 38 wird häufig missverstanden und nur verkürzt zitiert. Die Vorschrift trifft zwei Aussagen. Vordergründig legt sie den Zweck der Insolvenzmasse fest, die haftungsrechtliche Zuweisung der Massegegenstände an die Insolvenzgläubiger, und ist insoweit Auslegungshilfe für § 36.[1]

Hintergründig enthält sie eine Legaldefinition des Insolvenzgläubigers. Durch diese Legaldefinition erhält die Norm ihre herausragende Bedeutung im Gefüge der InsO und die häufige Zitierung.

 

Rn 2

Die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung hat weitreichende Konsequenzen für ihre Durchsetzbarkeit; die Forderungen können gemäß § 87 nur nach den Vorschriften der InsO, namentlich durch Anmeldung beim Insolvenzverwalter nach § 174 verfolgt werden.

 

Rn 3

"Einfache", also ungesicherte Insolvenzforderungen nach § 38 sind abzugrenzen von Forderungen nach § 47[2] (Aussonderung), die ohne die besonderen Vorschriften der InsO verfolgt werden, von dinglichen Sicherheiten nach §§ 49 ff. (Absonderung) und schließlich von Verbindlichkeiten nach § 53 unmittelbar gegen die Insolvenzmasse (Masseverbindlichkeiten). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 53 gilt eine Verbindlichkeit im Zweifel als Insolvenzforderung.[3] Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass alle Arten von insolvenzrechtlichen Forderungen abweichende und teilweise überschneidende Tatbestandsmerkmale haben[4] und § 38 nur aufgrund der Weite seiner Tatbestandsmerkmale im Zweifel Anwendung findet; es handelt sich damit nicht um einen echten Auffangtatbestand. Eine volle tatbestandliche Überschneidung gibt es nur bei § 39, so dass § 38 hier echter Auffangtatbestand ist.[5]

 

Rn 4

Nach dem Wortlaut des § 38 differenzieren sich Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen nach dem Entstehungszeitpunkt. Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche, die "zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet" sind. Masseverbindlichkeiten dagegen können begriffsnotwendig erst mit Entstehung der Insolvenzmasse, also erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen. Ausnahmen zu dieser Systematik bilden namentlich Verbindlichkeiten unter Einbeziehung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 2 und Abs. 4.[6]

 

Rn 5

§ 38 wird häufig verkürzt zitiert als Legaldefinition der ungesicherten und nicht nachrangigen, also der "einfachen" Insolvenzforderungen. Nach der Legaldefinition erfasst § 38 jedoch alle Vermögensansprüche gegen den Schuldner, die bis zur Verfahrenseröffnung begründet waren. Damit sind auch die nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 vom Wortlaut erfasst. § 38 und § 39 stehen also gerade nicht in einem Exklusivitätsverhältnis wie es die häufige unsaubere Zitierung der Vorschrift nahelegt; § 39 steht in einem Spezialitätsverhältnis zu § 38.[7]

 

Rn 6

Die amtliche Überschreibung des § 38 mit "[…] Insolvenzgläubiger" ist – wie an verschiedenen anderen Stellen der InsO[8] – zumindest ungenau, da die Vorschrift nach ihrem Regelungsgehalt unterschiedliche Forderungen differenziert und nicht die Forderungsinhaber. Die Abstellung auf die Forderungsinhaber ("Gläubiger") ist missverständlich, da derselbe Gläubiger durch die Inhaberschaft von unterschiedlichen Forderungen sowohl Insolvenzgläubiger nach § 38 als auch Massegläubiger nach §§ 53 ff. oder Gläubiger mit einer Sicherheit nach § 51 sein kann.[9] Die einzelne Forderung dagegen kann – soweit sie am Verfahren teilnimmt – nur entweder Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit sein. Der Gläubiger kann Inhaber von Forderungen unterschiedlicher Qualität und Rangstufe sein.

[1] FK-Wimmer, § 38 Rn. 1.
[2] Siehe jeweils die dortige Kommentierung.
[3] Uhlenbruck-Hirte, § 38 Rn. 2; FK-Bornemann, § 53 Rn. 4.
[4] HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 31.
[5] Siehe unten, Rn. 5.
[6] Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe § 55 Rn. 4; zur Differenzierung bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten: Wäger, ZInsO 2012, 520 f.
[7] K. Schmidt-Herchen, § 39 Rn. 8.
[8] Siehe die amtliche Überschrift des 2. Abschnittes "… Einteilung der Gläubiger", §§ 38, 39, 50, 51, 53.
[9] Zur Differenzierung von Insolvenzgläubigern, absonderungs- und aussonderungsberechtigten Gläubigern siehe MünchKomm-Hefermehl, § 53 Rn. 13 ff.

2. Systematik

 

Rn 7

Verbindlichkeiten können im Insolvenzverfahren unterschiedliche Rangstufen einnehmen und auf unterschiedlichen Ebenen gegen die Insolvenzmasse durchgesetzt werden:

  • Forderungen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen und nach den allgemeinen Regeln außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen sind (dingliche Aussonderungsansprüche [§ 47] und nicht vermögensrechtliche Ansprüche)
  • Befriedigungsrechte absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff.)[10]
  • (Vorrangige) Masseverbindlichkeiten (§ 53)
  • "einfache", also ungesicherte und nicht nachrangige Insolvenzforderungen (häufig zitiert als "Forderung nach § 38")
  • Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39)
[10] Bef...

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  Rn 8 Nach der Legaldefinition kann nur ein Vermögensanspruch[11] Insolvenzforderung sein. Eine Forderung ist Vermögensanspruch, wenn sie auf Geld gerichtet ist oder Geldwert[12] hat, sich also nach §§ 45, 46 in einen Geldanspruch umwandeln lässt.[13] ...

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