Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 12 KO, § 49 VglO – § 98 RegE, § 93 RefE

1. Allgemeines

 

Rn 1

Ebenso wie die §§ 85, 86 knüpft auch § 87 als Folgeregelung an die mit der Verfahrenseröffnung nach § 240 ZPO i.d.F. des Art. 18 EGInsO eintretende Unterbrechungswirkung[1] an (vgl. § 249 ZPO). Im Gegensatz zu § 86, der Rechtsstreitigkeiten betrifft, die gegen die Teilungsmasse gerichtet sind, regelt die vorliegende Vorschrift, wie Rechtsstreitigkeiten oder sonstige von der Unterbrechungswirkung erfasste Verfahrensarten im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, wenn sie die Schuldenmasse betreffen; sog. Schuldenmassestreit. Sinngemäß ist die Vorschrift an den früheren § 12 KO angelehnt.[2] § 87 geht aber über die frühere Reichweite des § 12 KO hinaus. Dort waren nur Forderungen der Konkursgläubiger auf Sicherstellung oder Befriedigung erfasst. Daraus wurde abgeleitet, dass Gläubiger die Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche gegen den Schuldner auch außerhalb des Konkursverfahrens durch Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits oder Erhebung einer neuen Klage zu verfolgen, wenn sie auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichteten.[3] Diese Möglichkeit sollte durch die Neuregelung des § 87 im Interesse einer klaren Rechtslage ausgeschlossen werden.[4] Es soll damit sichergestellt werden, dass ein Schuldner während eines Insolvenzverfahrens möglichst umfassend nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden kann, um dadurch eine Konzentration der Gläubiger im Verfahren herbeizuführen und den das Insolvenzrecht prägenden Gedanken der Gesamtvollstreckung stärker zu betonen.

[1] Vgl. allgemein zur Unterbrechung und ihren Rechtsfolgen die Kommentierung zu § 85 Rn. 1–4.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 – BT-Drs. 12/2443, S. 137.
[3] BGHZ 72, 234; BGH NJW 1996, 2035 f. [BGH 28.03.1996 - IX ZR 77/95]
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 265 = BT-Drs. 12/2443, S. 137; ebenso BGH NJW-RR 2005, 241 f. = ZInsO 2005, 95 (96); MünchKomm-Breuer, § 87 Rn. 1, 17; Uhlenbruck, § 86 Rn. 3, § 87 Rn. 12.

2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

 

Rn 2

Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit den Gläubigern auch nicht mehr, beispielsweise ihre Zinsforderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner zu verfolgen.[6]

 

Rn 3

Das Vorgehen für die Insolvenzgläubiger richtet sich also nach den §§ 174 ff. Danach haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zunächst nach § 174 in der erforderlichen Form beim Verwalter zur Eintragung in eine Tabelle nach § 175 anzumelden. Forderungen nachrangiger Gläubiger können nur angemeldet werden, soweit das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesondert zur Anmeldung dieser Forderungen aufgefordert hat (vgl. § 174 Abs. 3 Satz 1). Danach werden die Insolvenzforderungen in einem Prüfungstermin nach ihrem Betrag und Rang ggf. erörtert und geprüft. Wird im Prüfungstermin oder im nachträglichen Prüfungsverfahren vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger kein Widerspruch erhoben, so gilt die Insolvenzforderung als festgestellt und wird in die Tabelle eingetragen (vgl. § 178 Abs. 1 und 2). Diese Tabelleneintragung wirkt für die Forderungen in ihrem festgestellten Umfang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (vgl. § 178 Abs. 3). Durch diese Feststellung der Forderung zur Tabelle ist ein über diese Forderung anhängiger Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.[7]

 

Rn 4

Wird dagegen die Forderung vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten, so liegt es am Gläubiger, nunmehr die Feststellung seiner Forderung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1). Diese Feststellung wird im Wege der Klageerhebung gegen den Bestreitenden betrieben, für die unabhängig vom Gerichtsstand des Bestreitenden das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, oder das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört (§ 180 Abs. 1). Dabei ist die Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle zu richten. War hinsichtlich der bestrittenen Forderungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, so ist die Feststellung der Forderung zur Tabelle vom Gläubiger durch Aufnahme dieses unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben. Der ursprüngliche Klageantrag ist zu ändern auf Feststellung der Klageforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle.[8]

Fehlt die Anmeldung zur Insolvenztabelle oder wird die Forderung im Prüfungsverfahren weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Inso...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BFH Kommentierung: Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
Steuerbescheid
Bild: Michael Bamberger

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

  Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren