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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 53 Massegläubiger

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Gesetzestext

 

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift legt fest, dass bestimmte Verbindlichkeiten die Insolvenzmasse unmittelbar treffen und insofern nicht der gemeinschaftlichen Befriedigung nach § 1 unterliegen. Diese Verbindlichkeiten werden unmittelbar aus der Insolvenzmasse befriedigt und daher als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. § 54 strukturiert Masseverbindlichkeiten in Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten; eine nähere Definition erfolgt in §§ 54 und 55 sowie weiteren Vorschriften.[1]

 

Rn 2

Zweck der Vorschrift ist es primär,[2] die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, indem bestimmte notwendige Verbindlichkeiten gegenüber den ungesicherten Insolvenzforderungen privilegiert werden.[3] Ohne diese Privilegierung und die Aussicht auf vollständige Befriedigung würde kein Insolvenzverwalter tätig und die Bestellung von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Abwicklung wäre nicht möglich.

Im Eröffnungsverfahren besteht dieselbe Problemlage, zu deren Bewältigung es verschiedene Ansätze gibt.[4] Erstens kann der vorläufige Verwalter dem Lieferanten oder Dienstleister Sicherheiten an Guthaben auf den Treuhandkonten des vorläufigen Verwalters verpfänden, zweitens kann das Insolvenzgericht den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter zur Begründung von einzelnen konkret bezeichneten Masseverbindlichkeiten ermächtigen. Drittens kann das Insolvenzgericht den anfangs nur "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter zum "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter ernennen, der Kraft der gesetzlichen Befugnis Masseverbindlichkeiten jeder Art begründen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 1).[5]

Außer der Ermöglichung der Verfahrensabwicklung verfolgt die Aufwertung von Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten spätestens seit Einführung des § 55 Abs. 4 auch differenzierte Zwecke, die sich nicht an § 1 orientieren.[6]

 

Rn 3

Masseverbindlichkeiten werden vornehmlich abgegrenzt von einfachen Insolvenzforderungen nach § 38. Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 53 gilt eine Verbindlichkeit im Zweifel als Insolvenzforderung.[7] Grundsätzlich differenzieren sich Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen nach dem Entstehungszeitpunkt. Nach dem Wortlaut des § 38 sind Masseverbindlichkeiten Vermögensansprüche, die "zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet" sind. Masseverbindlichkeiten dagegen können begriffsnotwendig erst mit Entstehung der Insolvenzmasse, also erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Sowohl bei den Verfahrenskosten wie auch bei den sonstigen Masseverbindlichkeiten gibt es jedoch aus normativen Gründen verschiedene Ausnahmen zu dieser Regel.[8]

 

Rn 4

Aussonderungsrechte (§ 47) stehen nicht in Konkurrenz zu Masseverbindlichkeiten. Sie können außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden und unterliegen insofern keinen Einschränkungen nach der Insolvenzordnung (§ 47 Satz 2).

Absonderungsrechte (§§ 49 ff.) sichern die zugrundeliegenden Forderungen und stehen daher unabhängig neben den gesicherten Hauptforderungen, die entweder Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten sein können.[9] Sofern Masseverbindlichkeiten durch ein Absonderungsrecht besichert sind, kommt es für die Geltendmachung des Absonderungsrechtes – wie außerhalb des Insolvenzverfahrens – allein darauf an, ob der Sicherungsfall eingetreten ist. Das kann beispielsweise durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 und das damit verbundene Durchsetzungshindernis[10] erfolgen.

 

Rn 5

Die amtliche Überschreibung des § 53 mit "Massegläubiger" ist – wie an verschiedenen anderen Stellen der InsO[11] – zumindest ungenau, da die Vorschrift Forderungen differenziert und nicht die Forderungsinhaber.

Die Vorschrift definiert von ihrem Regelungszweck her, welche Forderungen als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Die Abstellung der amtlichen Überschrift auf die Forderungsinhaber ("Gläubiger") ist insofern ungenau als derselbe Gläubiger durch die Inhaberschaft von verschiedenen Forderungen sowohl Insolvenzgläubiger nach § 38 als auch Massegläubiger nach §§ 53 ff. oder Gläubiger mit einer Sicherheit nach § 51 sein kann.[12] Eine einzelne Forderung kann – soweit sie am Verfahren teilnimmt – nur entweder Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit sein. Ein einzelner Gläubiger dagegen kann jedoch Inhaber von Forderungen unterschiedlicher Qualität und Rangstufe sein.

[1] Siehe unten, Rn. 12.
[2] Siehe unten, Fn. 6.
[3] BGH NJW-RR 2006, 989 (990) [BGH 02.02.2006 - IX ZR 46/05]; MünchKomm-Hefermehl, § 55 Rn. 1; HambKomm-Jarchow, § 55 Rn. 2.
[4] Windel, ZIP 2009, 101 ff.
[5] Laroche, NZI 2010, 965 ff.; Windel, ZIP 2009, 101 ff.
[6] Siehe § 55 Rn. 5; auch: FK-Bornemann, § 53 Rn. 6 ff.; K. Schmidt-Thole, § 53 Rn. 3.
[7] Uhlenbruck-Hirte, § 38 Rn. 2; FK-Bornemann, § 53 Rn. 4.
[8] Siehe § 55 Rn. 4; zur Differenzierung bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten: Wäger, ZInsO 2012, 520 f.
[9] MünchKomm-H...

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