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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände

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Gesetzestext

 

(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) 1Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. 2Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. 3Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Regelung bis InsOÄndG 2001[1]

§ 36 InsO a.F. (1.1.1999 - 1.12.2001) Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

[1] "Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" BGBl. I S. 2710.

1. Systematik und Regelungszweck

 

Rn 1

§ 36 bildet einen Ausnahmetatbestand zu § 35. Nach § 35 sind alle dem Schuldner gehörenden Gegenstände[2] Teil der Insolvenzmasse.[3] § 36 schränkt diesen Grundsatz für Gegenstände ein, die in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden können (Abs. 1). Wenn Gegenstände in der Einzelzwangsvollstreckung nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen, muss das im Grundsatz ebenso im Verfahren der Gesamt(zwangs)vollstreckung gelten. Die Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren soll den Schuldnerschutz insoweit nicht einschränken. § 36 transportiert den Schuldnerschutz der Einzelzwangsvollstreckung in das Insolvenzverfahren.[4] Außerdem sollen der Allgemeinheit unnötige Sozialleistungen erspart werden.[5]

 

Rn 2

Der Schuldnerschutz durch die Pfändungsvorschriften wird jedoch nicht ungeschmälert in das Insolvenzverfahren übernommen; bestimmte Gegenstände gehören nach Abs. 2 zur Insolvenzmasse, obwohl sie in der Einzelzwangsvollstreckung unpfändbar wären. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Geschäftsbücher sowie Betriebsmittel zur Unterhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und Apotheken (§ 811 Abs. 1 Nr. 9 ZPO).

Hausrat wiederum gehört nach Abs. 3 nicht zur Insolvenzmasse, wenn die Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde. In der Einzelzwangsvollstreckung ist Hausrat grundsätzlich ebenfalls nicht pfändbar (§ 812 ZPO: "sollen nicht gepfändet werden").[6]

Abs. 4 regelt Verfahrensfragen bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Insolvenzmasse soweit es um Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen, gleichgestellten Einkünften oder Altersrenten geht.[7]

[2] Bei § 35 heißt es wörtlich "Vermögen". In § 36 wiederum ist von Gegenständen die Rede. Sachenrechtlich sind Gegenstände körperliche Gegenstände (Sachen) und nicht körperliche Gegenstände (Rechte) (Prütting, Sachenrecht, 34. Auflage 2010, § 1 Rn. 2; offenbar a. A.: MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 5).
[3] Gesetzesbegründung zu § 35, BT-Drs. 12/2443, S. 122; BGH, Urt. v. 3. 11. 2011 – IX ZR 45/11, ZIP 2012, 95.
[4] MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 1; Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 1.
[5] MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 6; HambKomm-Lüdtke, § 36 Rn. 1.
[6] Prütting/Gehrlein ZPO-Flury, § 812 Rn. 5.
[7] Siehe Rn. 23.

2. Grundsatz: Keine Massezugehörigkeit bei Unpfändbarkeit (§ 36 Abs. 1)

 

Rn 3

Zur Masse gehören grundsätzlich nur Gegenstände, die auch in der Einzelzwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen, die also pfändbar sind (Abs. 1 Satz 1). Ist ein Gegenstand unpfändbar, unterfällt er nicht dem Insolvenzbeschlag; der Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse.[8] Der Schuldner kann jedoch auf den Pfändungsschutz verzichten; dann wird der an sich unpfändbare Gegenstand Bestandteil der Insolvenzmasse i.S.d. § 35.[9]

[8] BGH, Beschl. v. 15. 11. 2007 – IX ZB 34/06, NJW-RR 2008, 496; BGH, Beschl. v. 5. 4.2006 – IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78.
[9] AG Köln, Beschl. v. 15. 4. 2003 – 71 IN 25/02, ZInsO 2003, 667, 669; Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 39; a. A. Gottwald-Klopp/Kluth, § 27 Rn. 4 m. w. N. (Fn. 3).

2.1 Verweisung auf Einzelvorschriften (§ 36 Abs. 1 Satz 2)

 

Rn 4

Mit dem Insolvenzverfahren tritt die Gesamtvollstreckung an die Stelle der Einzelz...

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Verweisung auf Einzelvorschriften (§ 36 Abs. 1 Satz 2)

  Rn 4 Mit dem Insolvenzverfahren tritt die Gesamtvollstreckung an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung.[10] Daher finden grundsätzlich auch alle Pfändungsschutzvorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Anwendung (Abs. 1 Satz 1). Während Abs. 1 Satz 1 ...

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