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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 47 Aussonderung

Christian Krönert
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Gesetzestext

 

1Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. 2Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Norm bestimmt den Umgang mit Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die vom Insolvenzverwalter beim Schuldner vorgefundenen Gegenstände sind zunächst einmal der sogenannten "Ist-Masse" zuzurechnen. In dieser befinden sich regelmäßig Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Hierbei kommt es nicht allein auf das dingliche Recht an, sondern im Speziellen auf die haftungsrechtliche Zuordnung.[1] Zu denken ist hier beispielsweise an die haftungsrechtliche Zuordnung des Sicherungseigentums zur Insolvenzmasse, obwohl dinglich das Eigentum beim Sicherungsnehmer liegt.

 

Rn 2

Nach Aussonderung dieser, der Insolvenzmasse haftungsrechtlich nicht zugewiesenen Gegenstände, verbleibt die sogenannte "Soll-Masse".[2] Nur diese ist die in § 35 normierte Insolvenzmasse, die zugunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird und letztendlich der Gläubigerbefriedigung dient. §§ 35, 36 definieren den Umfang der "Soll-Masse", wogegen § 47 den Umgang mit nicht zur "Soll-Masse" gehörenden Gegenständen und die Rechtsstellung des Aussonderungsberechtigten definiert. Letztendlich ist § 47 ein Abwehrrecht gegen den Zugriff des Insolvenzverwalters.[3] Hiermit wird dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG Rechnung getragen.

 

Rn 3

Der Schutz des § 771 ZPO aus der Einzelzwangsvollstreckung wird über die Aussonderung auch im Insolvenzfall gewährleistet.[4] Missverständlich ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung[5], wonach der Schuldner sein beispielsweise aufgrund von Pfändungsvorschriften...

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Insolvenzordnung / § 47 Aussonderung
Insolvenzordnung / § 47 Aussonderung

1Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. 2Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des ...

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