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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfefähigkeit. Beihilfe. Unterstützung. Heilfürsorge. Wohnungsfürsorge. Krankheit. Haarausfall. Androgenetische Alopezie

 

Leitsatz (amtlich)

Der Haarausfall bei einem Mann (hier: androgenetische Alopezie) ist keine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, solange er nicht ursächlich zu krankhaften Folgeerscheinungen anderer Art, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen führt.

 

Normenkette

BVO § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 22.08.2003; Aktenzeichen 17 K 1792/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1646/05)

BVerwG (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen 2 B 28.05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2003 – 17 K 1792/03 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Richter im Dienst des Beklagten. Er leidet an progredienter androgenetischer Alopezie (erblich bedingtem Haarausfall). Er begehrt Beihilfe für das ihm ärztlich verordnete Mittel „Propecia”, das dem Haarausfall entgegenwirken soll. Mit Bescheid vom 26.09.2002 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, „Propecia” sei kein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts und gehöre zu den kosmetischen Mitteln. Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Sen...

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