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BVerwG Beschluss vom 16.08.2005 - 2 B 28.05

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Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 4 S 2222/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1646/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 299,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der Zulassungsgründe aller drei in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Kategorien geltend gemacht werden, ist unbegründet. Der Rechtsstreit wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch ist das Berufungsgericht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen, noch haften seinem Urteil Verfahrensfehler an.

Die Frage,

ob es sich bei der progredienten androgenetischen Alopezie bei Männern um eine Krankheit im Sinne des Beihilferechtes handelt,

ist nicht rechtsgrundsätzlich.

Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, wie der Begriff „Krankheit” im Sinne des § 6 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561), der in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (GBl S. 622) – BVO – ebenso wie in der gegenwärtigen Fassung enthalten ist, ausgelegt werden muss. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes ist, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, und dass regelwidrig ein Körper- oder Geisteszustand ist, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei sei der Begriff der Gesundheit, so hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktion ermöglicht. Diese Auslegung entspricht derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 24. Februar 1982 – BVerwG 6 C 8.77 – (BVerwGE 65, 87 ≪91≫). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern in Bezug auf den Begriff „Krankheit” im Sinne des Beihilferechts rechtsgrundsätzliche Fragen geklärt werden können. Insoweit geht sie insbesondere nicht auf die vom Berufungsgericht erörterten Präzisierungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein. Die Frage, ob die progrediente androgenetische Alopezie, an der der Kläger leidet, eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts ist, ist keine Frage von – in rechtlicher Hinsicht – grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung, sondern betrifft die individuelle Befindlichkeit des Klägers und damit einen Einzelfall.

Bei der Frage,

ob die Annahme einer Krankheit deshalb ausgeschlossen ist, weil sie bei einem Großteil der Bevölkerung verbreitet ist,

fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Frage lässt sich, ohne dass es dazu eines Revisionsverfahrens bedarf, anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der gebräuchlichen Regeln sachgerechter Interpretation auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres – verneinend – beantworten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch nach der Definition im Urteil vom 24. Februar 1982 – BVerwG 6 C 8.77 – (a.a.O.) ist die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, kein Merkmal der Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Wenn ein bestimmter körperlicher oder geistiger Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen ist, kann dies allerdings im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körper- oder Geisteszustand von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, bedeutsam werden.

Die Frage,

ob zwischen dem erblich bedingten Haarausfall bei Männern und Frauen im Hinblick auf die Annahme einer Krankheit differenziert werden kann,

würde sich in dieser von der Beschwerde formulierten allgemeinen Form in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beantwortung der sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) allenfalls stellenden Frage, ob zwischen der unter der männlichen Bevölkerung stark verbreiteten progredienten androgenetischen Alopezie und der weit selteneren und außerhalb der Bandbreite des Normalen liegenden vollständigen Kahlköpfigkeit bei Frauen im Hinblick auf die Annahme einer Krankheit differenziert werden muss, erfordert wiederum nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Körperzustand eines von androgenetischer Alopezie Betroffenen nicht wesentlich von der durch das Leitbild eines gesunden Mannes geprägten Norm abweicht, die Kahlköpfigkeit einer Frau hingegen außerhalb der durch das entsprechende weibliche Leitbild bestimmten Bandbreite des Normalen liegt, ist auch eine Differenzierung im Hinblick auf die Annahme einer Krankheit gerechtfertigt.

Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Senats vom 31. Januar 2002 – BVerwG 2 C 1.01 – (Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1) besteht nicht. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass eine beihilferechtliche Bestimmung, wonach männlichen Personen mit totalem oder weitgehendem Haarausfall, die älter als 30 Jahre sind, ein Anspruch auf Beihilfe zur Anschaffung einer Perücke versagt wird, während für den entsprechenden Anspruch weiblicher Personen eine solche Altersbeschränkung nicht gilt, gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt. Zu diesem Rechtssatz steht der Rechtssatz des angefochtenen Urteils, körperlich bedingte Kahlköpfigkeit von Frauen rechtfertige als körperlicher Zustand, der – anders als die androgenetische Alopezie bei Männern – außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, die Annahme einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, nicht in Widerspruch. Denn mit diesem Rechtssatz hat das Berufungsgericht einen Beihilfeanspruch zu Gunsten kahlköpfiger Männer nicht deshalb verneint, weil eine nach den Beihilfevorschriften … n u r f ü r M ä n n e r g e l – t e n d e Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, sondern weil Männer mit androgenetischer Alopezie die – f ü r M ä n n e r u n d F r a u e n g l e i c h e r – m a ß e n g e l t e n d e – Anspruchsvoraussetzung, an einer Krankheit zu leiden, nicht erfüllen.

14 Die behauptete Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1992 – BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 – (BVerfGE 85, 191) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die Beschwerde formuliert keinen in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtssatz, den sie dem zitierten, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Rechtssatz gegenüberstellt. Die Bemerkung, „ein solcher Fall liegt nicht vor”, sowie die daran anschließenden Ausführungen der Beschwerdebegründung kritisieren das Berufungsurteil als im Ergebnis verfassungswidrig, zeigen aber nicht einen grundsätzlichen Auffassungsunterschied in rechtlicher Hinsicht zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht auf.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gibt es keine Anhaltspunkte, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Es hat vielmehr die Frage, ob die androgenetische Alopezie des Klägers eine Krankheit ist, ausführlich erörtert, mag es dabei auch – was jedoch unschädlich ist – nicht auf jedes einzelne Argument des Klägers eingegangen sein. Ferner hat das Berufungsgericht, indem es im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt hat, dass der Kläger der Berufung des Beklagten entgegentritt und dass er das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, ebenso eindeutig, als wenn es den Antrag auf Zurückweisung der Berufung wörtlich wiedergegeben hätte, zu erkennen gegeben, dass es das im Berufungsrechtszug weiterverfolgte Begehren des Klägers sowie dessen dafür maßgebliche rechtliche Erwägungen zur Kenntnis genommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Albers, Prof. Dawin, Dr. Bayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1417092

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