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BVerwG Beschluss vom 29.06.2000 - 9 B 216.00, 9 C 12.00, 9 PKH 27.00

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Tenor

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Hans-Jürgen Wolter, Meesenring 2, 23566 Lübeck, als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Januar 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 ZPO.

Die Beschwerden der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sind zulässig und begründet.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf einer von der Beklagten getroffenen Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind und inwieweit bei der Aufhebung dieser Feststellung auf die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zurückgegriffen werden kann.

Da auch die Revision der Beklagten danach bereits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Revision auch wegen des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567042

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