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BVerwG Beschluss vom 19.03.2003 - 1 B 146.02

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 12.02.2002; Aktenzeichen 8 LB 8/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde hält die – vom Berufungsgericht nicht erörterte – Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob …neben § 73 AsylVfG auch die §§ 48, 49 VwVfG mit der sodann getroffenen Folgerung, dass Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null nicht ersichtlich seien, in Bezug auf die mögliche Rechtskraft/Bestandskraft des Urteils Auswirkungen haben konnten”.

Sie legt aber nicht – wie erforderlich – dar, inwiefern die Frage nach der Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG neben § 73 AsylVfG entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein soll. Für das Berufungsgericht war diese Frage nicht entscheidungserheblich, da es in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine ausreichende Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gesehen hat. Es brauchte folgerichtig auf die Frage, ob der Widerruf auch auf eine andere Rechtsgrundlage hätte gestützt werden können, nicht einzugehen. Inwiefern sich die Frage gleichwohl in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass jedenfalls die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG Anwendung findet (Urteil vom 19. September 2000 – BVerwG 9 C 12.00 – BVerwGE 112, 80, 88). Ebenso sind im Übrigen die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft einer gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Asylanerkennung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat rechtsgrundsätzlich geklärt (Urteil vom 24. November 1998 – BVerwG 9 C 53.97 – BVerwGE 108, 30). Einen weitergehenden Klärungsbedarf aus Anlass des vorliegenden Falles zeigt die Beschwerde nicht auf.

2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

„ob die Bezugnahme auf eine Verfügung, die den Parteien zugegangen ist, … i.S. der Verfahrensordnung ausreicht, Rechtskraftwirkungen durch ein Urteil, das sich auf eine derartige Verfügung bezieht, auszulösen”,

kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie bezieht sich ersichtlich auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts, nicht aber auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, die allein Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein kann.

3. Die Beschwerde sieht eine „nichtentschiedene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache” ferner darin, dass der neue Vortrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Kläger hätten über ihre Volkszugehörigkeit getäuscht und seien in Wahrheit nicht Albaner, sondern Roma, von Amts wegen in das Berufungsverfahren hätte eingeführt werden müssen. Die damit aufgeworfene Frage ist indes keine rechtsgrundsätzlich zu klärende Frage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine Einzelfallfrage, die nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Soweit die Beschwerde damit der Sache nach eine Gehörsrüge wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens erheben will, sind auch hierfür die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der K l ä g e r nicht berücksichtigt habe. Auf die Nichtberücksichtigung von Vorbringen der Gegenseite kann die Beschwerde sich aber nicht berufen, zumal sie nicht zu erkennen gibt, dass sich die Kläger diesen Vortrag über ihre Volkszugehörigkeit zu Eigen gemacht hätten. Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, inwiefern es bei einer Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Roma zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte kommen können.

4. Die Beschwerde wirft ferner zu § 73 AsylVfG die Frage auf,

„ob es nicht – in Anbetracht der hier gegebenen Situation – Auswirkungen als Folge der zunächst getroffenen positiven Asylentscheidungen geben muss in der Weise, dass parallel zu den bislang in der Rechtsprechung benutzten Abstufungskriterien „Wahrscheinlichkeitsgrade”) bei bereits anerkannten Asylbewerbern ein herabgestuftes Anforderungsmaß beim Widerruf angewendet werden muss. Dies würde bedeuten, dass nicht schon allein die Änderung einer Sach- und Rechtslage den Asylwiderruf auslöst, sondern die zu treffende Prognose in Bezug auf die Rückkehr in das Heimatland dergestalt sein muss, dass Gefährdungen, wie sie vielfältig auch im angefochtenen Beschluss angeführt werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein müssen.”

Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung über den Widerruf der Asylberechtigung dieselben Prognosemaßstäbe anzuwenden sind wie bei der Entscheidung über die Anerkennung und dass (nur) im Falle einer Vorverfolgung der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch bei Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 AsylVfG gilt (Urteile vom 24. November 1998 – BVerwG 9 C 53.97 – Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3 S. 7 – insoweit in BVerwGE 108, 30 nicht abgedruckt – und vom 24. November 1992 – BVerwG 9 C 3.92 – Buchholz a.a.O. Nr. 1). Die Beschwerde setzt sich hiermit nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander und macht nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

5. Soweit die Beschwerde schließlich im Hinblick auf die Bleiberechtsregelungen der Länder in Altfällen die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,

„inwieweit es der ordre public zulässt, bei der zuvor beschriebenen ausländerrechtlichen Gesamtlage die Asylanerkennung dann zu widerrufen, wenn a) über Zeitablauf ein bereits langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erreicht wurde und b) die Prognose der Entwicklung im Herkunftsland noch offen ist in der Weise, dass verschiedenste Risiken (s.o.) bestehen, die zwar nicht die Qualität des ‚sehenden Auges’ i.S. der Rechtsprechung zu § 53 AuslG haben, aber dennoch entsprechend gewichtet werden müssten (vorliegend: Existenzsicherungsproblematik ‚auf Dauer’; Menschenrechtsproblematik; Ungewissheit der weiteren politischen Entwicklung u.s.w., s.o)”,

wirft sie keine konkrete Rechtsfrage zu den hier in Streit stehenden asylverfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen auf, sondern hebt auf die aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger ab, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Die Frage, ob die den Klägern aufgrund der Asylanerkennung erteilten Aufenthaltsgenehmigungen nach Abschluss dieses Verfahrens widerrufen werden oder ihnen aus anderen Rechtsgründen ein ausländerrechtliches Bleiberecht zusteht, wird von der Ausländerbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten zu entscheiden sein.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Mallmann, Beck, Prof. Dr. Dörig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI929185

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