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Zurechnungszeit

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird oder verstirbt, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten bzw. die Hinterbliebenen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Todes den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 59 und 253a SGB VI geregelt. Für die Alterssicherung der Landwirte sind die §§ 19 und 92a ALG maßgebend.

1 Beginn

Die Zurechnungszeit zählt innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten.

Sie beginnt

  • bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten) mit dem Eintritt der Erwerbsminderung.

    Ausnahme: Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrente), auf die erst nach 20 Jahren Anspruch besteht (Wartezeit), mit dem Rentenbeginn;

  • bei Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten mit dem Tag des Todes des Versicherten;
  • bei Erziehungsrenten mit dem Rentenbeginn.

2 Ende

Bei einem Rentenbeginn vom 1.1.2001 bis zum 30.6.2014 endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit endete bei einem Rentenbeginn vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2017 mit der Vollendung des 62. Lebensjahres.

Nach dem im Jahr 2017 verabschiedeten "Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I S. 2509)" sollte die Zurechnungszeit für zukünftige Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert werden. Die erste Stufe der Ver...

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