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Erziehungsrente

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes, aber nicht zu den Hinterbliebenenrenten. Denn anders als eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Relevante Rechtsgrundlagen zur Erziehungsrente sind § 47 SGB VI und § 243a SGB VI (Anspruchsvoraussetzungen), §§ 99 Abs. 1 und 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende), § 102 Abs. 3 SGB VI (Befristung) sowie die §§ 120a bis 120e SGB VI (Rentensplitting). Die Einkommensanrechnung erfolgt nach § 97 SGB VI.

Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Erziehungsrente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten.

Sozialversicherung

1 Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner

Geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr geschiedener Ehegatte/früherer Lebenspartner verstorben ist und sie

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unter 18 Jahren erziehen,
  • nicht wieder geheiratet bzw. keine erneute Lebenspartnerschaft begründet haben,
  • sie selbst bis zum Tod des Ehegatten/Lebenspartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.[1]

Die Kindererziehung muss nicht bereits im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners vorliegen. Die Kindererziehung kann auch später zum Anspruch auf Erziehungsrente führen. Somit können selbst Kinder, die erst nach dem Tod geboren und erzogen werden und keine Verbindung zum Verstorbenen haben, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Erziehung...

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