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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

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(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

 

1.

auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder

 

2.

auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

 

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

 

1.

bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

 

a)

der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

 

b)

15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

 

2.

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

 

a)

ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und

 

b)

je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

 

(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

 

1.

10 Prozent das 1,51fache,

 

2.

20 Prozent das 3,01fache,

 

3.

30 Prozent das 4,52fache,

 

4.

40 Prozent das 6,20fache,

 

5.

50 Prozent das 8,32fache,

 

6.

60 Prozent das 10,51fache,

 

7.

70 Prozent das 14,58fache,

 

8.

80 Prozent das 17,63fache,

 

9.

90 Prozent das 21,19fache,

 

10.

100 Proze...

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